OGH 8ObA11/21g

8ObA11/21gObergericht26.05.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA11/21g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00011.21G.0526.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Antragstellerin *****, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin *****, vertreten durch die ZFZ Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme des Antrags wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Begründung

[1] Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10. 5. 2021 zu 8 ObA 11/21g erklärt, ihren Feststellungsantrag zurückzuziehen.

[2] Dies ist gemäß § 11 Abs 1 AußStrG zur Kenntnis zu nehmen (8 ObA 62/14x, 8 ObA 26/19k; vgl RISJustiz RS0085732).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.