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15Os41/21z•OGH 15Os41/21z
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen B***** P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 23. November 2020, GZ 40 Hv 16/20s39, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde B***** P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 2. November 2019 in R***** C***** H***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie rücklings auf sein Bett drückte, sie festhielt und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang.
[3] Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Entgegen der Mängelrüge (nominell Z 5 erster Fall, inhaltlich Z 5 vierter Fall) ließ das Schöffengericht die Feststellungen zur Gewaltanwendung nicht unbegründet, sondern stützte sich dabei auf die Angaben der Zeugin C***** H***** (US 5 ff).
[5] Dass die Zeugin bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung einzelne Fragen zu ihrem Privatleben nicht beantwortete, war entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde (Z 5 zweiter Fall) nicht erörterungsbedürftig (RISJustiz RS0098377 [T24]).
[6] Der Rechtsmittelwerber zeigt keinen Widerspruch im Sinn der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO auf, soweit er darauf hinweist, dass sowohl der Angeklagte als auch das Opfer vor der Tat reichlich Alkohol getrunken hätten. Vielmehr übt er bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem er beanstandet, dass das Erstgericht dennoch der Aussage der Zeugin H***** „mehr Glaubwürdigkeit“ zuerkannte als seiner Verantwortung (vgl RISJustiz RS0117402).
[7] Dass die Tatrichter bei der Beweiswürdigung lediglich Scheingründe (Z 5 vierter Fall) anführten, trifft nicht zu (US 5 ff).
[8] Auch soweit der Rechtsmittelwerber Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) behauptet, kritisiert er lediglich die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, indem er neuerlich darauf verweist, die Zeugin hätte bei der kontradiktorischen Vernehmung zahlreiche Fragen nicht beantwortet. Welche „zahlreichen Widersprüche“ in den Angaben der Zeugin das Erstgericht nicht erörtert hätte (inhaltlich Z 5 zweiter Fall), lässt der Nichtigkeitswerber offen.
[9] Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RISJustiz RS0119583).
[10] Indem der Rechtsmittelwerber darauf hinweist, die Zeugin H***** hätte bei ihrer Vernehmung Fragen zu ihrem Privatleben nicht beantwortet, die Zeugin N***** K***** wäre bloß eine solche „vom Hörensagen“, die Verantwortung des Angeklagten nachvollziehbar und die Aussage des Zeugen O***** bei weitem glaubwürdiger als vom Gericht angenommen, verlässt er den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes.
[11] Soweit sich der Angeklagte auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser niemals Gegenstand der Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein kann (RISJustiz RS0102162).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285e Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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