OGH 15Ns40/21g

15Ns40/21gObergericht18.05.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns40/21g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00040.21G.0518.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des A***** B*****, AZ 21 BE 3/19g des Landesgerichts Innsbruck, über die Anträge des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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