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5Nc13/21p•OGH 5Nc13/21p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J*****, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 7.872 EUR, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Schwaz wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt in seiner beim Bezirksgericht Bruck an der Mur eingebrachten Klage vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für den von diesem verkauften PKW, der – näher ausgeführte – wesentliche Mängel aufweise, die der Beklagte verschwiegen habe. Zum Beweis seines Vorbringens beruft er sich auf seine Parteienvernehmung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Überdies beantragt er die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Schwaz, weil sich der vom Sachverständigen zu besichtigende, nicht fahrbereite PKW beim Kläger befinde.
[2] Der Beklagte spricht sich in seiner Äußerung gegen die beantragte Delegierung aus. Die Besichtigung des Fahrzeugs sei auch im Zug einer Beweisaufnahme durch einen Tiroler Sachverständigen möglich. Die Gutachtenserörterung könne auch im Weg der Videokonferenz durchgeführt werden.
[3] Das Erstgericht spricht sich ebenfalls gegen die Delegierung aus.
[4] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
[5] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall bilden. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RISJustiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046333). Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung, dass die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei nur dann auszusprechen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RS0046589; RS0046324).
[6] 2. Im hier zu beurteilenden Fall wohnt der Kläger zwar in Schwaz, der Beklagte allerdings in Kapfenberg. Weitere Personalbeweise wurden bisher nicht beantragt. Zwar könnte die Lage eines Augenscheinsgegenstands als Zweckmäßigkeitsgrund für die Delegierung sprechen (RS0046333 [T8]). Allerdings wird es hier primär auf die Beurteilung der vom Kläger behaupteten Mängel durch einen Sachverständigen ankommen, der die Befundaufnahme am Fahrzeug ohne weiteres auch am oder in der Nähe des Wohnorts des Kläger vornehmen kann. Die Notwendigkeit der Befundaufnahme an einem – wie hier – beweglichen, beim Käufer befindlichen Kaufgegenstand bildet für sich allein keinen ausreichenden Delegierungsgrund im Sinn des § 31 Abs 1 JN, würde dies doch regelmäßig eine dem Gesetz widersprechende Änderung der Zuständigkeitsordnung zugunsten eines Käufers bedeuten (5 Nc 24/17z). Ein Sachverständiger könnte aus dem Sprengel des Bezirksgerichts Schwaz oder dessen näherer Umgebung gewählt werden, was die Anreisekosten für eine Befundaufnahme jedenfalls reduzieren würde. Auch die Möglichkeit der Gutachtenserörterung im Weg der Videokonferenz ist zu bedenken, die der Gesetzgeber (§ 277 ZPO) sogar zur unmittelbaren Beweisaufnahme erklärt hat (RS0046333 [T44]). Zweckmäßigkeitserwägungen, die eindeutig im Sinn aller Verfahrensbeteiligten für die vom Kläger beantragte Delegierung sprechen, liegen somit nicht vor (RS0046324).
[7] 3. Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen. Eine Kostenentscheidung entfiel, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.
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