OGH 11Os56/21a

11Os56/21aObergericht12.05.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os56/21a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00056.21A.0512.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. März 2021, GZ 56 Hv 3/21s121, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte A***** des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I./) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (II./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W*****

I./ am 12. Oktober 2018 D*****, indem er sie in den Würgegriff nahm und schrie: „Glaubst Du wirklich, dass ich Dich gehen lassen würde und wenn Du wirklich gehst, dann werde ich Dich umbringen und in Stücke schneiden!“, mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von ihrem Vorhaben, die Lebensgemeinschaft mit ihm zu beenden, genötigt;

II./ am 21. Oktober 2018 B***** mit Gewalt und durch gefährlicher Drohung, indem er sie von hinten packte und seinen Unterarm um ihren Mund legte und wiederholt ankündigte: „Ich habe ein Messer, sei still!“, sie in weiterer Folge auf einen Grünstreifen zerrte und sie bäuchlings zu Boden stieß, ihren Gürtel und ihre Hose öffnete und samt Unterhose herunterzog und sie von hinten vaginal penetrierte, zur Duldung des Beischlafs genötigt.

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Das Erstgericht stützte seine Konstatierungen zu Schuldspruch II./ – unter Erörterung der (in der Hauptverhandlung) leugnenden Verantwortung des Angeklagten – insbesondere auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Zeugin B*****, darüber hinaus auf das Vorhandensein von DNASpuren des Angeklagten in deren Genitalbereich sowie die dort erlittene Verletzung (US 6 f). Bloß zusätzlich verwies es auf das schriftliche und gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen mündliche – entgegen dem Beschwerdestandpunkt nicht aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) referierte – Zugeständnis des Angeklagten (US 7; vgl ON 88; ON 96 S 10 f). Soweit die Mängelrüge (Z 5) dies isoliert angreift, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung der behaupteten Nichtigkeit. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten – anders als im Gegenstand – in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399 ff, 409 f, RISJustiz RS0116737). Ebensowenig prozessordnungskonform sind Spekulationen, die Verletzung des Opfers könnte auch „bei einer sportlichen Betätigung oder aber Masturbation“ entstanden sein.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde – die trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils kein Sachvorbringen zum Schuldspruch I./ enthält (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) – war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (dazu 13 Os 28/20x, 15 Os 8/21x, 11 Os 26/21i) folgt (§ 285i StPO).

[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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