OGH 12Ns33/21f

12Ns33/21fObergericht29.04.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns33/21f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00033.21F.0429.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2021 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Bernhard W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 121 Hv 9/18g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens in Bezug auf das Verfahren AZ 121 Hv 9/18g des Landesgerichts für Strafsachen Wien ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.

Gründe:

Begründung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 11 Os 47/21b, 49/21x, 50/21v über den im Spruch genannten Rechtsbehelf des Verurteilten zu entscheiden.

[2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten bereits als Richterin tätig gewesen (AZ 15 Os 40/20a).

[3] Daher ist sie gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen (§ 43 Abs 4 StPO).

[4] An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** (§ 45 Abs 2 StPO).

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