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2Nc15/21k•OGH 2Nc15/21k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Steger und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, gegen die beklagten Parteien 1. *****, 2. *****, vertreten durch Mag. Dr. Ingeborg Kristen, Rechtsanwältin in Wien, 3. *****, vertreten durch Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 136.548,66 EUR sA, hier wegen Ablehnung einer Richterin des Erstgerichts, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *****, der Hofräte des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** im Verfahren zu AZ 1 Ob 78/21h, den
Beschluss
gefasst:
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *****, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** sind im Verfahren ***** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und in den damit in Zusammenhang stehenden Verfahren über die Befangenheit von Richtern befangen.
Begründung:
[1] Der Kläger macht im Anlassverfahren Schadenersatzansprüche (unter anderem) gegen einen ehemaligen Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs geltend. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Ablehnungssache über einen Revisionsrekurs des Klägers gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.
[2] Vier Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Senats zeigen an, dass sie mit dem Beklagten jahrelang in diesem Senat zusammengearbeitet haben. Aus diesem Grund seien sie befangen. Es sei möglich, dass im Anlassverfahren noch weitere Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof herangetragen würden. Daher regten sie an, die Befangenheit auch für in Zukunft anhängig werdende Verfahren auszusprechen.
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[4] 1. Zeigen Richter ihre (subjektive) Befangenheit an, ist diese grundsätzlich anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Ob 193/15v; 2 Nc 27/19x). Letzteres trifft hier nicht zu, da nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen ist, dass eine langjährige berufliche Zusammenarbeit subjektive Befangenheit begründen kann.
[5] 2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch in Zukunft in der Hauptsache und in damit zusammenhängenden Ablehnungsverfahren Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erhoben werden. Da der angezeigte Befangenheitsgrund auch solche Verfahren erfasst, war die Befangenheit zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen schon jetzt auch insofern auszusprechen.
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