OGH 26Ds8/20f

26Ds8/20fObergericht29.03.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 26Ds8/20f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0260DS00008.20F.0329.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Vas und Dr. Hausmann sowie die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda als weitere Richter über die Berufungen der Beschuldigten ***** und *****, Rechtsanwälte in *****, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 14. März 2019, Zahl D 149/17, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit Erkenntnis vom 14. März 2019, Zahl D 149/17, erkannte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien ***** und *****, Rechtsanwälte in *****, der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung (§ 1 Abs 1 erster Fall DSt) und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall DSt) schuldig und verurteilte sie zu Geldbußen.

[2] Das Erkenntnis wurde ***** am 22. Mai 2019 und ***** am 24. Juni 2019 zugestellt.

[3] Die beiden Beschuldigten erklärten je mit Schreiben vom 22. Juli 2019 an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien, gegen das Erkenntnis „Berufung“ einzulegen, dies ohne Begründung.

[4] Die Berufungen waren zurückzuweisen:

[5] Gemäß § 48 DSt ist die Berufung binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, einzubringen. Die Berufung von ***** ist verspätet und war schon deshalb zurückzuweisen (§ 54 Abs 1 erster Fall DSt).

[6] Gemäß § 49 DSt hat die Berufung die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchem Grund das Erkenntnis angefochten wird. Die Berufung des Beschuldigten ***** enthält keine Erklärung im Sinn des § 49 DSt (§ 54 Abs 1 dritter Fall DSt).

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