OGH 15Os26/21v

15Os26/21vObergericht24.03.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os26/21v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00026.21V.0324.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen S***** A***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8. Februar 2021, GZ 37 Hv 18/20m119, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Mai 2020, GZ 37 Hv 18/20m90, wurde S***** A***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (V./) sowie mehrerer Vergehen (I./ - IV./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. November 2020, AZ 15 Os 99/20b, zurückgewiesen (ON 105). Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2020 (ON 111) wurde der Berufung des S***** A***** nicht, jener der Staatsanwaltschaft jedoch Folge gegeben und die Freiheitsstrafe erhöht.

[3] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die vom Verurteilten handschriftlich verfasste, am 31. Dezember 2020 bei Gericht eingelangte „Nichtigkeitsbeschwerde“ (ON 113; vgl auch die gleichlautende Eingabe ON 117) zurück (§ 285a StPO).

[4] Die dagegen erhobene Beschwerde, in welcher der Verurteilte „zusätzliche Gründe für eine Nichtigkeitsbeschwerde“ auflistet, ist nicht berechtigt.

[5] Denn einer (neuerlichen) Entscheidung über ein Rechtsmittel des Verurteilten steht die (formelle) Rechtskraft des Urteils entgegen (vgl Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Vor § 352 Rz 2; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 2.235).

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