OGH 13Ns12/21z

13Ns12/21zObergericht25.02.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns12/21z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00012.21Z.0225.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Mahmod B***** wegen des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB, AZ 1 U 96/19g des Bezirksgerichts Schärding, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Feldkirchen delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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