OGH 11Ns15/21a

11Ns15/21aObergericht25.02.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns15/21a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00015.21A.0225.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Josua P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner wegen Ausgeschlossenheit gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

[1] Mit Eingabe vom 14. Februar 2021 stellt der Verurteilte Josua P***** einen „Ablehnungs und Befangenheitsantrag“ gegen jene Richter des Obersten Gerichtshofs, die am Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2021, AZ 12 Ns 160/20f, 161/20b, 228/20f, mitgewirkt haben.

[2] Da er sich demzufolge auf keine konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig erledigten) Verfahren bezieht, ist der Antrag unzulässig (Lässig, WKStPO § 45 Rz 7).

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