OGH 12Ns16/21f

12Ns16/21fObergericht11.02.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns16/21f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00016.21F.0211.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2021 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.- Prof. Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Disziplinarsache gegen ***** wegen Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt, AZ D 16/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. März 2019, GZ D 16/1814, nicht ausgeschlossen.

Begründung

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat zu ***** über das im Spruch genannte Rechtsmittel des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ist Vorsitzender des hiezu berufenen *****. Senats.

Den Antrag auf Ablehnung begründete der Disziplinarbeschuldigte damit, der Genannte habe seinem am 2. Februar 2021 gestellten Ersuchen, die für den 11. Februar 2021 anberaumte mündliche Verhandlung wegen einer Terminkollision zu vertagen, mit Beschluss vom 4. Februar 2021 nicht Folge gegeben. Die Begründung der Entscheidung verweise (insbesondere) auf die bereits einmal bewilligte Vertagung der ursprünglich für den 12. März 2020 anberaumten Verhandlung, ohne darzustellen, dass diese wegen einer Erkrankung des Disziplinarbeschuldigten erfolgt sei. Darin läge ein „vollkommen unsachlicher, vielmehr persönlicher Affront gegen den Disziplinarbeschuldigten“, weshalb „schwerste Zweifel an der Unbefangenheit des Richters“ bestünden.

Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, beim verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RISJustiz RS0097086 [T5]; Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f mwN).

Dies ist hier schon nach dem Antragsvorbringen nicht der Fall.

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