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13Ns6/21t•OGH 13Ns6/21t
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. SetzHummel als weitere Richter in der Strafsache gegen Rehab J***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 506 Hv 88/20y des Landesgerichts Korneuburg, über Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 9 Z 1 zweiter Fall des 1. COVID19JuBG BGBl I 2020/16 (iVm § 1 der Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden BGBl II 2020/113) war von Amts wegen spruchgemäß zu entscheiden.
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