OGH 13Ns5/21w

13Ns5/21wObergericht10.02.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns5/21w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00005.21W.0210.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Markus S***** wegen des Vergehens der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls nach § 7 Abs 1 Z 1 MilStG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 3 U 69/20s des Bezirksgerichts Krems an der Donau, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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