OGH 4Nc32/20y

4Nc32/20yObergericht09.02.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Nc32/20y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0040NC00032.20Y.0209.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.Prof. Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** A*****, vertreten durch Heinke Skribe + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E***** A*****, c/o *****, Deutschland, wegen 600 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Ordinationsantrag der klagenden Partei wird stattgegeben.

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

Begründung

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des beklagten Luftfahrtunternehmens mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Zahlung einer Entschädigung nach der FluggastrechteVO 261/2004/EG. Aufgrund ihrer Buchung hätte sie am 6. 7. 2018 von der Beklagten von Wien über Dubai nach Karachi befördert werden sollen. Der Flug ab Wien habe sich verspätet, weshalb sie den Anschlussflug ab Dubai versäumt habe. Das Endziel habe sie daher erst am 7. 7. 2018 um 19:30 Uhr anstatt um 10:55 Uhr erreicht.

[2] Das von der Klägerin angerufene Bezirksgericht Schwechat sprach aus, dass es international nicht zuständig sei und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

[3] Der Akt wurde nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den – im Rekurs enthaltenen – Ordinationsantrag vorgelegt. Darin führt die Klägerin aus, dass sich der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten in den Vereinigten Arabischen Emiraten befinde. Aufgrund des anzuwendenden Unionsrechts müsse Österreich sicherstellen, dass ein im Inland wohnhafter Fluggast seine Rechte nach der FluggastrechteVO wirksam wahrnehmen und durchsetzen könne. Die Gerichte in den Vereinigten Arabischen Emiraten lehnten die Anwendung der FluggastrechteVO ab. In jedem Fall wäre von einer übermäßigen Erschwernis der Rechtsdurchsetzung auszugehen, müssten Fluggäste der Beklagten ihre Ansprüche im besagten Drittstaat durchsetzen.

[4] Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben:

[5] Der Senat hat schon in den Entscheidungen 4 Nc 11/19h und 4 Nc 20/20h in vergleichbaren Fällen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ordination auf Basis unionsrechtlicher Grundsätze bejaht. Dazu wurde ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten für die hier in Rede stehenden Ansprüche nach der FluggastrechteVO nach Art 47 GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherstellen müssen. Diesem unionalen Verfahrensgrundrecht kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn der Kläger sonst gehalten wäre, seine Ansprüche außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen. Bei einem ausreichenden Inlandsbezug haben die Mitgliedstaaten daher Fluggästen, die von einem in der Europäischen Union gelegenen Flughafen abfliegen, die Durchsetzung von in der FluggastrechteVO normierten Ansprüchen grundsätzlich auch gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu ermöglichen. Die anderen Zivilsenate des Obersten Gerichtshofs haben sich diesen Entscheidungen zwischenzeitlich angeschlossen (vgl etwa zuletzt 5 Nc 21/20p mwN).

[6] Für die Auswahl des als zuständig zu bestimmenden Gerichts enthält § 28 JN keine ausdrücklichen Vorgaben. Nach der Rechtsprechung ist dabei auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (4 Nc 20/20h). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat eine Zuweisung der vorliegenden Rechtssache an das Bezirksgericht Schwechat zu erfolgen, weil der Abflugort im Sprengel dieses Gerichts gelegen war; zudem wurde die vorliegende Klage bei diesem Gericht bereits behandelt.

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