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8Ob110/20i•OGH 8Ob110/20i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** J*****, vertreten durch die Bartl Partner Rechtsanwälte KG in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. E***** J*****, vertreten durch die Fröhlich KolarSyrmas Karisch Rechtsanwälte GbR in Graz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2020, GZ 2 R 197/20k134, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Eine unheilbare Ehezerrüttung – sowohl iSd § 49 Satz 1 EheG als auch des insofern inhaltsgleichen § 55 Abs 1 EheG – ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört habe und die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden geistigen, seelischen und körperlichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (8 Ob 157/18y mwN).
[2] Für die Annahme einer unheilbaren Ehezerrüttung reicht damit – entgegen der Ansicht in der außerordentlichen Revision – nicht hin, dass die Beklagte bereits im Frühjahr 2012 den Ehewillen verlor, weil ihr der Kläger damals eine von ihr erwartete Geldzahlung verweigerte. Gegen eine objektiv unheilbare Zerrüttung der Ehe zu diesem Zeitpunkt spricht nach der jedenfalls vertretbaren Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Beklagte den Verlust des Ehewillens dem Kläger nicht mitteilte, die Streitteile noch im Jänner 2014 einen viertägigen Urlaub in Venedig und im Februar 2014 einen Skiurlaub in Obertauern verbrachten, bei dem es zwischen ihnen auch zu geschlechtlichen Kontakten kam, und die Beklagte dem Kläger in WhatsApp-Nachrichten noch bis Mai 2014 ihre für ihn empfundene Liebe beteuerte und ihn als Liebhaber lobte. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass ihre in den Jahren 2013 und 2014 unterhaltenen – teils geschlechtlichen – Beziehungen zu anderen Männern, die sie dem Kläger verheimlichte, aufgrund ihres eigenen vorherigen Verlusts des Ehewillens für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr kausal gewesen wären.
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