projekte
8Ob6/21x•OGH 8Ob6/21x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners K***** L*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. November 2020, GZ 4 R 215/20i45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Insolvenzeröffnungsantrag des Schuldners abgewiesen wurde, zur Gänze bestätigt.
[2] Gegen diesen Beschluss ist – worauf schon das Rekursgericht unmissverständlich und richtig hingewiesen hat – ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig (stRsp; RISJustiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.