OGH 1Ob1/21k

1Ob1/21kObergericht28.01.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob1/21k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00001.21K.0128.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Ö*****, Ö***** B*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagte Partei J***** H*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Löschung einer Dienstbarkeit (hier: wegen Streitanmerkung nach § 69 GBG), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Oktober 2020, GZ 1 R 108/20v9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 16. April 2020, GZ 2 C 244/20i2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Klägerin ist grundbücherliche Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der im Lastenblatt die Dienstbarkeit der Errichtung und Erhaltung eines „Brechelscherm“ auf einem bestimmten Grundstück (unter anderem) für „A***** in EZ 90022“ einverleibt ist. Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 90022. Im Gutsbestandsblatt ihrer Liegenschaft ist diese Dienstbarkeit (Platzrecht für einen „Brechlscherm“ auf einem bestimmten Grundstück der Liegenschaft der Klägerin) ersichtlich gemacht.

[2] Die Klägerin begehrt die Einwilligung in die Einverleibung der Löschung der zu Gunsten der Liegenschaft der Beklagten einverleibten Dienstbarkeit sowie der „auf“ der Liegenschaft der Beklagten erfolgten Ersichtlichmachung. Bei der eingetragenen Dienstbarkeit handle es sich um kein Nutzungsrecht im Sinn des § 1 Tiroler Wald und Weideservitutengesetz. Die Beklagte habe innerhalb der letzten 30 Jahre diese Dienstbarkeit nicht wahrgenommen. Auf ihrem Grundstück sei kein „Brechelscherm“ errichtet worden. Die Dienstbarkeit sei gemäß § 1479 ABGB durch 30jährige Nichtausübung verjährt.

[3] Die Klägerin beantragte die Streitanmerkung ob der ihr gehörenden Liegenschaft im Lastenblatt sowie ob der der Beklagten gehörenden Liegenschaft im Gutsbestandsblatt.

[4] Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Anmerkung des Streits.

[5] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten nicht Folge. Rechtlich führte es aus, die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs sei im Verfahren über die Streitanmerkung – aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs im Grundbuchsverfahren – rein anhand des Inhalts der Klage zu prüfen. Aus dieser ergebe sich aber kein Hinweis auf das Vorliegen einer Wald- und Weideservitut, sondern erst aus dem – nicht maßgeblichen – Bestreitungsvorbringen der Beklagten.

[6] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR nicht übersteigt, und erklärte nachträglich gemäß § 126 GBG iVm § 63 (Abs 3) AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig, weil zur Frage der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs im Verfahren über den Antrag auf Klagsanmerkung keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

[7] Der von der Beklagten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist mangels Darlegung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

[8] 1. Bei einem „Brechelscherm“ (auch Brechelstube) handelt es sich um eine Hütte zur Trocknung und Weiterverarbeitung von Flachs (so Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG2020/34/134019 betreffend die gegenständliche Dienstbarkeit).

[9] 2. Die Beklagte behauptet im Revisionsrekurs ganz abstrakt, bei der zu beurteilenden Dienstbarkeit handle es sich um ein Nutzungsrecht im Sinn des § 1 Abs 1 Tiroler Wald und Weideservitutengesetz, über dessen Bestand die Agrarbehörde zu entscheiden habe. Von den in § 1 Abs 1 Tiroler Wald und Weideservitutengesetz, LGBl 1952/21, angeführten Fällen scheiden lit a („Einforstungsrechte“) und lit b (Weiderechte) jedenfalls aus, sodass theoretisch nur lit c in Betracht käme. Die dort angeführten Felddienstbarkeiten sind allerdings nur soweit erfasst, als durch sie Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden in Anspruch genommen wird. Das behauptet die Revisionsrekurswerberin nicht (Nach dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug ist beim „dienenden“ Grundstück die Widmung „Landw“ bzw „Sonst“ ausgewiesen.).

[10] 3. Bloße Rechtsbehauptungen der Rechtsmittelwerberin ohne Tatsachensubstrat reichen aber nicht aus, um Bedenken gegen die (auch) vom Rekursgericht angenommene Zulässigkeit des Rechtswegs zu erwecken.

[11] 4. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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