OGH 12Ns147/20v

12Ns147/20vObergericht21.01.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns147/20v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00147.20V.0121.001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Verfahrenshilfe „zum Antrag auf amtswegige Delegierung nach Graz“ nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Begründung

Das Verfahren AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz ist rechtskräftig abgeschlossen, sodass eine Delegierung nicht mehr in Frage kommt (RISJustiz RS0128937). Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

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