AUSL EGMR Bsw15367/14 (Bsw16280/14, Bsw18118/14)

Bsw15367/14 (Bsw16280/14, Bsw18118/14)Übriges Gericht21.01.2021

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw15367/14 (Bsw16280/14, Bsw18118/14)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2021

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Shmorgunov u.a. gg. die Ukraine, Urteil vom 21.1.2021, Bsw. 15367/14.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 11 EMRK - Systematische Misshandlung und Festnahme von Demonstranten bei Auflösung der Maidan-Proteste.

Unzulässigkeit der Beschwerde von Herrn Sirenko (einstimmig).

Zulässigkeit der übrigen Beschwerden (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Zwischen € 15.000,– und € 30.000,– an die Bf. für immateriellen Schaden; zwischen € 1.500,– und € 10.000,– an die Bf. für Kosten und Auslagen

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Nachdem das Ministerkabinett der Ukraine entschieden hatte, die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU aufzuschieben, kam es in der Ukraine zwischen dem 21.11.2013 und dem 21.2.2014 zu einer Reihe von Protesten, die als »Maidan« oder »Euromaidan« bezeichnet wurden. Im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und der Polizei waren insgesamt mehr als hundert Tote und mehr als tausend Verletzte zu beklagen.

Die Bf. des vorliegenden Falles beteiligten sich am 30.11.2013 (Herr Shmorgunov und zehn andere Bf.), 1.12.2013 (Herr Zagorovka und Herr Cherevko), 11.12.2013 (Herr Dymenko und Herr Ratushnyy), 23.1.2014 (Herr Poltavets) und 18.2.2014 (Herr Zadoyanchuk) an entsprechenden Demonstrationen im Zentrum von Kiew, die von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurden. Letztere setzte dazu unter anderem Blendgranaten, Tränengas und Gummigeschosse ein und schlug auf die Demonstranten ein. Ebenso nahm sie im Zusammenhang mit den Ereignissen mehrere Demonstranten fest. Die meisten der Bf. wurden im Zuge dieser gewaltsamen Auflösungen verletzt. Einige von ihnen wurden auch von der Polizei in Haft genommen.

In weiterer Folge wurden im Zusammenhang mit den Ereignissen mehrere strafrechtliche Untersuchungen eingeleitet, die zu Verfahren gegen eine Reihe von ehemaligen und aktiven Polizeibeamten führten. Viele der Verfahren, wie auch jene, die aufgrund der Anzeigen der Bf. eingeleitet wurden, sind nach wie vor anhängig.

Rechtsausführungen:

Die Mehrheit der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK, weil sie von der Polizei im Zuge der Auflösung der Demonstrationen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen worden wären und die Behörden diesbezüglich zudem keine wirksame offizielle Untersuchung durchgeführt hätten. Herr Cherevko, Herr Poltavets, Herr Zadoyanchuk und Herr Zagorovska beschwerten sich auch über eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft) aufgrund ihrer willkürlichen Inhaftierung. 15 der 16 Bf. rügten überdies eine Verletzung von Art. 11 EMRK (hier: Versammlungsfreiheit), da sie durch das brutale Vorgehen der Polizei willkürlich ihres Rechts beraubt worden wären, ihre politischen Ansichten durch Teilnahme an den Maidan-Protesten frei zum Ausdruck zu bringen.

Verbindung der Beschwerden

(270) Angesichts des gemeinsamen tatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds der vierzehn geprüften Beschwerden erachtet es der GH für angemessen, sie zusammen in einem einzigen Urteil zu untersuchen [...] (einstimmig). [...]

Herrn Sirenkos Beschwerde (Nr. 9.078/14)

(271) Herr Sirenko beschwerte sich unter Art. 3 und Art. 5 EMRK über seine Misshandlung und Inhaftierung durch die Polizei am 30.11.2013 und unter Art. 8 und Art. 11 EMRK bzw. Art. 1 1. Prot. EMRK über die angeblich unrechtmäßige und brutale Auflösung des Protests. Er stützte sich auch auf Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 und Art. 5 EMRK.

(272) Die Regierung brachte vor, dass die Beschwerde [...] wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unzulässig wäre, weil Herr Sirenko es verabsäumt hätte, sich an den Ermittlungen zu beteiligen.

(273) Letzterer antwortete, dass er die betreffenden Ermittlungen für unwirksam erachtet hätte und er daher nicht verpflichtet gewesen wäre, sich daran zu beteiligen. [...]

(275) [...] [Er] zeigte seine Misshandlung durch die Polizei bei der Staatsanwaltschaft am 30.11.2013 an und unterzog sich am 3.12.2013 einer gerichtsmedizinischen Untersuchung. Er weigerte sich allerdings, an irgendwelchen Ermittlungshandlungen teilzunehmen, zu denen er geladen wurde [...]. Der ursprüngliche Grund für seine Weigerung [...] war laut ihm seine Furcht, dass er aufgrund seiner Teilnahme an den Maidan-Protesten von den Behörden auf unfaire Weise verfolgt und schikaniert werden könnte. Nach dem Regierungswechsel im Februar 2014 gab er an, dass er zusätzliche Zeit brauchte, um seine Rechtsposition vorzubereiten, und weigerte sich auf dieser Basis, sich von den Ermittlern befragen zu lassen. Letztlich führte er gegenüber den Ermittlern gar keinen Grund mehr für seine Kooperationsverweigerung an.

(276) Der GH bemerkt, dass in der Zeit vor Ende Februar 2014 tatsächlich von Kidnapping und Misshandlungen von Demonstranten berichtet wurde [...]. [...] Gemäß dem Internationalen Beratergremium [des Europarats für die Ukraine] (Anm: Dieses wurde vom Europarat eingerichtet um zu beurteilen, ob die Untersuchung der gewaltsamen Zusammenstöße, die sich während der Maidan-Proteste ereigneten, den Anforderungen von Art. 2 und 3 EMRK und der Rechtsprechung des EGMR entsprach.) »gestaltete sich das Misstrauen gegenüber den Behörden derart, dass Opfer keine Beschwerden erhoben, die ihre Anwesenheit bei den Protesten offenbarten« [...].

(277) Herr Sirenko lieferte jedoch keine akzeptable Rechtfertigung für seine Weigerung, nach dem Regierungswechsel Ende Februar 2014 am Verfahren teilzunehmen. [...]

(280) Folglich erklärt der GH [...] die Beschwerde [...] für unzulässig (einstimmig).

Zu den behaupteten Verletzungen von Art. 3 EMRK

Zur behaupteten Misshandlung von Herrn Shmorgunov und 14 anderen Bf. (Bsw. Nr. 15.367/14 u.a.) und zum Versäumnis, wirksame offizielle Untersuchungen durchzuführen

(310) [...] Das Versäumnis [...] [von Herrn Zadoyanchuk], eine individuelle Anzeige bei den Behörden zu erheben, konnte potentiell zu dem Ergebnis beitragen, über das er sich vor dem GH beschwerte – nämlich das angebliche Versäumnis der Behörden, den Sachverhalt festzustellen, einschlägige Handlungen für unrechtmäßig zu erklären und Sanktionen zu verhängen [...].

(312) Der GH weist die Beschwerde von Herrn Zadoyanchuk unter Art. 3 EMRK daher [...] wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs [als unzulässig] zurück (einstimmig).

(318) Der GH befindet ferner, dass die Rügen unter Art. 3 EMRK [...] nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig sind und erklärt sie daher für zulässig (einstimmig).

Zur behaupteten Misshandlung von Herrn Shmorgunov und neun anderen Bf. am 30.11.2013 und zum angeblichen Fehlen einer wirksamen Untersuchung (Bsw. Nr. 15.367/14 und sechs andere Beschwerden)

Verfahrensrechtlicher Aspekt

(338) [...] Die Behörden leiteten rasch eine offizielle Untersuchung im Hinblick auf die Zerstreuung der Demonstranten durch die Polizei [...] ein.

(339) Da die Polizei offen beträchtliche Gewalt gegen die Demonstranten einsetzte und im Hinblick auf die fraglichen Ereignisse eine Menge an Video- und Fotomaterial öffentlich verfügbar war, müssen die Ermittler in einem sehr frühen Stadium der Untersuchung zumindest ein allgemeines Verständnis davon gehabt haben, was passiert war. [...]

(340) Zudem legten alle betroffenen Bf. sowie viele andere Demonstranten den Ermittlern binnen relativ kurzer Zeit (allgemein binnen einiger Wochen) ziemlich detaillierte Berichte ihrer angeblichen Misshandlungen und [...] [zum Teil] einschlägige medizinische Dokumente vor.

(341) Darüber hinaus schloss das Innenministerium im Jänner 2014 seine interne Untersuchung zu den Ereignissen ab und erstellte einen Bericht, in dem die Polizisten identifiziert wurden, welche bei der Auflösung am 30.11.2013 die Befehls- und Kontrollgewalt gehabt hatten.

(342) Obwohl die Ermittlungen mehr als sechs Jahre gedauert haben, haben sie bislang nicht zur Identifikation der Personen geführt, welche angeblich direkt Gewalt gegen die betroffenen Bf. angewendet hatten.

(343) In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass die Ermittlungen Ereignisse betrafen, an denen nicht nur die zehn oben genannten Bf. beteiligt waren, sondern auch Dutzende oder sogar Hunderte von angeblichen weiteren Opfern, Zeugen und potentiellen Verdächtigen. Es besteht kein Zweifel [...], dass in solchen Fällen berechtigterweise eine beträchtliche Zeit und Anstrengung erforderlich sein kann, um die notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen.

(344) Zudem müssen die Informationen aus innerstaatlichen und internationalen Quellen berücksichtigt werden, wonach die Auflösung vom 30.11.2013 anscheinend Teil der bewussten Strategie der Behörden war, die proeuropäischen Demonstrationen zu beenden und im Weiteren zu erschweren. [...] Dieser Umstand weitete die in den betreffenden Verfahren zu behandelnden Fragen notwendigerweise aus und verkomplizierte sie. Außerdem waren die Ermittlungen zu den Ereignissen vom 30.11.2013 Teil des umfangreicheren innerstaatlichen Falles, der andere Ereignisse während der Maidan-Proteste betraf.

(345) Auch gab es Fälle, wo einige der Opfer im Verfahren nicht kooperierten [...].

(346) Dennoch findet sich in den relevanten Akten auch beachtliches Material, das schwere Mängel dahingehend zeigt, wie verschiedene staatliche Stellen dem Erfordernis entsprachen, in den ersten Monaten nach den Ereignissen vom 30.11.2013 eine wirkliche offizielle Untersuchung der Ereignisse durchzuführen.

(347) Insbesondere gibt es Hinweise darauf, dass die Identifikation der Polizisten, die an der Auflösung [...] teilgenommen hatten, wesentlich erschwert wurde, weil keiner von ihnen auf der Uniform oder dem Helm eine individuelle Identifikationsnummer trug. Viele von ihnen hatten auch Sturmhauben aufgesetzt.

(348) Während der Ausschuss des Innenministeriums, der eine interne Untersuchung der Ereignisse vom 30.11.2013 durchführte, die Kommandanten im Jänner 2014 identifizierte und befragte, wurde kein direkt an der Auflösung vor Ort beteiligter Polizist sofort oder bald nach den Ereignissen identifiziert oder befragt.

(349) Zudem unternahm die Generalstaatsanwaltschaft, die seit dem 2.12.2013 mit den betreffenden Ermittlungen betraut war, vor dem Regierungswechsel Ende Februar 2014 keine Versuche, Dokumente im Zusammenhang mit der Planung oder Durchführung der betreffenden Polizeioperationen oder die betreffenden Aufzeichnungen der Befragungen der Kommandanten im Rahmen der Untersuchung des Innenministeriums zu erhalten. Außerdem gibt es Hinweise darauf, dass die relevanten internen Dokumente des Innenministeriums [...] schließlich zerstört worden sein könnten.

(350) Der GH bemerkt auch, dass [...] vor dem 22.2.2014 allgemein kein wirklicher Versuch unternommen wurde, Ermittlungen im Hinblick auf die gewalttätigen Handlungen zu verfolgen, zu denen es während der Maidan-Demonstrationen gekommen war. In den meisten Fällen waren die Ermittlungsakten Ende Februar 2014 tatsächlich leer.

(351) Die vorangehenden Ausführungen bieten dem GH eine ausreichende Basis um festzustellen, dass es bei den Ermittlungen zu den Ereignissen vom 30.11.2013 bedeutende Mängel gab und wertvolle Beweise nicht rechtzeitig gesammelt wurden.

(352) Was die Ermittlungen anbelangt, die nach dem 22.2.2014 durchgeführt wurden, als es zu einem Regierungswechsel kam, machten die Ermittler einen gewissen Fortschritt. Insbesondere wurden im Laufe des Jahres 2014 fast alle der Polizisten identifiziert und befragt, die am 30.11.2013 im Zentrum von Kiew stationiert gewesen waren, einschließlich jener in der Nähe des Bereichs, in dem die zehn Bf. sich an diesem Tag befanden. Ebenso wurden Dutzende von Opfern und Zeugen befragt und verschiedene andere Ermittlungshandlungen gesetzt, die auch die Durchsuchung von Gebäuden und forensische Untersuchungen umfassten.

(353) [...] Die Ermittler stellten schließlich im Hinblick auf eine bedeutende Zahl von relevanten Ereignissen das tatsächliche Geschehen fest und identifizierten viele Individuen, die ihrer Ansicht nach [...] die Polizei angewiesen hätten, während der fraglichen Ereignisse exzessive Gewalt gegen die Demonstranten einzusetzen. Ebenso stellten die Ermittler fest, dass etwa dreißig Beamte tatsächlich exzessive Gewalt gegen die Demonstranten eingesetzt hatten und identifizierten zumindest zwei davon.

(354) Dennoch scheint es, dass die Polizisten, die [...] gegen die Bf. angeblich exzessive Gewalt anwendeten, nicht identifiziert wurden.

(355) In diesem Zusammenhang lenkt der GH besondere Aufmerksamkeit auf den Umstand, dass Fälle gemeldet wurden, in denen das Innenministerium sich weigerte, an den Ermittlungen mitzuwirken [...]. Einige dieser Berichte weisen auf eine Blockade von Seiten des Innenministeriums und dessen angeblich mangelnde Unabhängigkeit hin, weil leitende Polizeibeamte, die verdächtigt wurden, für die Misshandlungen der Demonstranten verantwortlich gewesen zu sein, der Verlautbarung nach weiter im Dienst blieben [...].

(356) Der GH hält auch fest, dass im Gerichtsverfahren betreffend diejenigen Verdächtigen, deren Fälle schließlich vor Gericht gebracht wurden, kein wesentlicher Fortschritt gemacht wurde. Einige dieser Verfahren laufen seit Februar bzw. Juni 2015 in erster Instanz. Dem GH wurden keine Informationen vorgelegt, warum diese Verfahren bis dato noch nicht abgeschlossen wurden. In diesem Zusammenhang müssen die innerstaatlichen und internationalen Berichte gebührend berücksichtigt werden, die darauf hinweisen, dass die Verhandlungen in den Maidan-Verfahren hinausgezögert wurden und nicht alle notwendigen Maßnahmen gesetzt wurden, um das Erscheinen von Opfern, Zeugen und Beschuldigten bei Gerichtsverhandlungen sicherzustellen.

(357) Die oben dargelegten schwerwiegenden Mängel in der Reaktion der Behörden auf das Erfordernis, eine wirksame offizielle Untersuchung durchzuführen, sowie die Tatsache, dass die Umstände betreffend die angebliche Misshandlung der Bf. auch nach mehr als sechs Jahren nicht festgestellt und die Personen, die angeblich exzessive Gewalt gegen sie eingesetzt hatten, immer noch nicht identifiziert wurden, reichen dem GH aus um zu befinden, dass im Hinblick auf die Rügen der Bf. [...] bislang keine wirksame Untersuchung erfolgt ist.

(358) Die vorangehenden Überlegungen ermöglichen es dem GH, eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK festzustellen [...] (einstimmig).

Materiellrechtlicher Aspekt

(364) [...] Unter den Parteien war nicht strittig, dass die Polizei am 30.11.2013 Gewalt gegen alle zehn genannten Bf. angewendet hatte. Es wurde auch nicht bestritten, dass Herr Shmorgunov [...] [und sieben weitere Bf.] durch diese polizeiliche Gewaltanwendung verletzt wurden [...]. Demgegenüber hatten [...] [die zwei übrigen Bf.] angeblich körperliche Schmerzen und Angst erlitten. [...]

(368) Im Laufe der offiziellen Ermittlungen [...] fanden die Ermittler der Generalstaatsanwaltschaft ausreichende Belege dafür, dass der Protest am 30.11.2013 friedlich gewesen war; dass die meisten der Demonstranten, einschließlich der zehn betroffenen Bf., der Polizei keinen oder wenig Widerstand geleistet hatten; dass die Polizei gegen sie unrechtmäßige Gewalt eingesetzt hatte; und dass die Auflösung auf Basis der unrechtmäßigen Anweisungen der hochrangigen Beamten als Mittel dazu gedient hatte, die Maidan-Proteste aufzuhalten und zu unterdrücken.

(369) In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass das verfügbare internationale Material die obige Einschätzung der weitgehend friedlichen Natur des Protests vom 30.11.2013 im Wesentlichen stützt; dass die Mehrheit der Demonstranten der Polizei in diesem Stadium – anders als während der Proteste zu anderen Zeitpunkten zwischen Dezember 2013 und Februar 2014 – wenig oder gar keinen Widerstand leistete; und dass die Polizei exzessive Gewalt anwendete, als sie die Demonstranten zerstreute und einige von ihnen trotz ihrer Gewaltlosigkeit festnahm [...].?(370) Dass die Polizei offen Gewalt anwendete, um sogar die ursprünglich friedlichen Demonstranten zu zerstreuen, wird zudem durch eine Menge an verfügbarem Video- und Fotomaterial belegt, das Szenen der Ereignisse zeigt.

(371) Soweit das verfügbare Material speziell die zehn Bf. betrifft, findet der GH keine Beweise oder Informationen, die darauf hinweisen würden, dass der Rückgriff der Polizei auf körperliche Gewalt durch ihr Verhalten strikt notwendig gemacht worden wäre. Gegen sie wurde im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 30.11.2013 keine Anzeige erstattet. Dem verfügbaren Material lassen sich auch keine Beweise oder Informationen entnehmen, wonach die Gewalt gegen sie im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht angewendet worden wäre.

(372) Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass die zehn betroffenen Bf. – öffentlich und in manchen Fällen von Beschimpfungen begleitet – geschlagen wurden, und zwar auch mit Gummi- und/oder Kunststoffknüppeln, befindet der GH, dass sie einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Misshandlung unterworfen wurden.

(373) Auch wenn die Verletzungen einiger der Bf. schwer waren, ist der GH auf der Basis der verfügbaren Beweise nicht der Ansicht, dass die Misshandlung, der sie ausgesetzt waren, eine solche Natur und Schwere aufwies, um sie als Folter charakterisieren zu können.

(374) Der GH stellt daher fest, dass die [...] [genannten Bf.] einer Misshandlung in Verletzung von Art. 3 EMRK unterworfen wurden (einstimmig).

Angebliche Misshandlung von Herrn Cherevko und Herrn Zagorovka am 1.12.2013

Verfahrensrechtlicher Aspekt

(378) Zunächst bemerkt der GH, dass die Behörden die offizielle Untersuchung der Zerstreuung der Demonstranten durch die Polizei am 1.12.2013 zwar kurz nach diesem Ereignis einleiteten, nämlich am nächsten Tag, es aber scheint, dass vor 2015 keine bedeutsame Handlung gesetzt wurde, um alle relevanten Umstände festzustellen und zu beurteilen.

(383) Angesichts des verfügbaren Materials scheint es, dass die Ermittlungen seit 2015 intensiviert wurden und die Ermittler eine Reihe von wichtigen Schritten setzten [...]. Dies führte zu einigen beachtenswerten Ergebnissen [...].

(385) [...] [Dennoch] bewirkten die Ermittlungen zu den Ereignissen vom 1.12.2013 und die damit zusammenhängenden Gerichtsverfahren nicht, dass die Umstände der angeblichen Misshandlung der Bf. festgestellt wurden. Auch führten sie nicht zur Identifikation derjenigen, die tatsächlich Gewalt gegen die Bf. angewendet hatten.

(386) Zudem geht aus den einschlägigen Ermittlungsakten und dem Urteil des BG [...] vom 18.7.2016 hervor, dass frühere hochrangige Regierungsbeamte, einschließlich mehrerer hochrangiger Beamter des Innenministeriums, verdächtigt wurden, die unter ihrem Kommando Stehenden unrechtmäßig angewiesen und/oder ihnen unrechtmäßige Befehle erteilt zu haben, gegen die Demonstranten [...] Gewalt anzuwenden. Die betreffenden Verfahren haben jedoch bislang zu keiner endgültigen Entscheidung dieser Fragen geführt.

(387) Der GH ist sich des Umstands bewusst, dass die Ermittlungen zu den Ereignissen vom 1.12.2013, die Hunderte von Individuen betrafen und sich in umfassendere Ereignisse einbetteten [...], komplex waren.

(388) Als Ergebnis der oben genannten Verzögerungen und Unterlassungen scheinen jedoch zu dem Zeitpunkt, als sich die Ermittlungen im Jahr 2015 intensivierten, einige Verdächtige und mögliche Täter [...] bereits aus der Ukraine geflüchtet gewesen zu sein und sich daher außerhalb der Reichweite der Behörden befunden zu haben. Auch existieren Hinweise darauf, dass es zu dieser Zeit für die Ermittler schwierig geworden war, relevante interne Dokumente der Polizei zu bekommen.

(389) Zudem [...] gibt es Anzeichen dafür, dass die Identifikation der Polizisten, die an den Ereignissen beteiligt gewesen waren, innerhalb der staatlichen Stellen selbst wesentlich behindert wurde [...].

(391) Aus dem Obigen folgt, dass es zu einer Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK [...] gekommen ist (einstimmig).

Materiellrechtlicher Aspekt

(392) Angesichts des detaillierten Vorbringens der Bf. im Hinblick auf ihre angebliche Misshandlung, das zu einem großen Maß von einschlägigen Beweisen gestützt wird, [...] stellt der GH fest, dass die Bf. ihre Verletzungen als Folge der polizeilichen Gewaltanwendung erlitten. Gleichzeitig weist das Material vor dem GH darauf hin, dass die eingesetzte Gewalt nicht als Folge des Verhaltens der Bf. während der Proteste angesehen werden kann. [...]

(393) Auf der Basis des dem GH vorliegenden Materials [...] scheint es, dass [...] diejenigen, die anordneten, dass gegen die Bf. Gewalt angewendet werden sollte, und diejenigen, die tatsächlich Gewalt ausübten, eindeutig über das hinausgingen, was unter den Umständen als notwendig angesehen werden konnte. Zudem gibt es Hinweise darauf, dass die gegen die Demonstranten am 1.12.2013 angewendete Gewalt Teil der bewussten Strategie der Behörden war, die Maidan-Proteste zu beenden und im Weiteren zu erschweren.

(394) [...] Die beiden Bf. erlitten schwere Verletzungen und verloren mehrere Male das Bewusstsein. Herr Cherevko erlitt eine Gehirnerschütterung, eine Prellung an der Brust, Fingerbrüche und multiple Hämatome im Gesicht, am Rumpf und an den Gliedmaßen. Herr Zagorovka, dessen Prügel von Beschimpfungen und Erniedrigungen begleitet waren, hatte multiple Hämatome im Gesicht, am Rumpf und den Gliedern und wies eine traumatische Erosion der rechten Hornhaut auf, welche zu reduziertem Sehvermögen führte.

(396) Angesichts des Vorgesagten und der verfügbaren Beweise sowie der gerichtsmedizinischen Gutachten [...] muss die von der Polizei gegenüber [...] [den Bf.] verübte Misshandlung ihnen starke Schmerzen und starkes Leiden verursacht haben und war besonders schwer und grausam. Es ist zudem unmöglich, [...] Hinweise zur absichtlichen und geplanten Natur der verübten Misshandlung zu übersehen. Demgemäß stellt der GH fest, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter seinem materiellrechtlichen Aspekt erfolgt ist, indem [...] [die Bf.] von der Polizei [...] gefoltert wurden (einstimmig).

Angebliche Misshandlung von Herrn Dymenko und Herrn Ratushnyy am 11.12.2013

Verfahrensrechtlicher Aspekt

(408) Zunächst bemerkt der GH, dass die Behörden die offizielle Untersuchung zwar am Tag nach den Ereignissen vom 11.12.2013 begannen, es aber scheint, dass vor Februar 2015 keine bedeutsamen Handlungen gesetzt wurden, um alle relevanten Umstände für die angebliche Misshandlung der Bf. festzustellen und zu beurteilen.

(410) Obwohl die vom Ausschuss des Innenministeriums zwischen 24.2. und 24.4.2014 durchgeführte interne Untersuchung zur Identifikation mehrerer hochrangiger Beamter des Innenministeriums führte, die mit der [...] Operation am 11.12.2013 betraut gewesen waren, wurde zu der Zeit kein Versuch unternommen, jene Polizeibeamten zu identifizieren und zu befragen, die tatsächlich an der Auflösung [...] beteiligt gewesen waren. Es gibt auch keine Informationen dahingehend, dass versucht worden wäre, irgendwelche Dokumente oder physische Beweise in Verbindung mit den Handlungen der Polizei vom 11.12.2013 sicherzustellen.

(411) Es trifft zwar zu, dass die einschlägigen Untersuchungen seit Februar 2015 intensiviert wurden und die Ermittler eine Reihe von wichtigen Ermittlungshandlungen setzten [...]. Dies führte zu einigen beachtenswerten Ergebnissen [...].

(412) Es erfolgte allerdings bislang mehr als sechs Jahre nach den Ereignissen noch keine endgültige innerstaatliche Beurteilung aller Umstände der angeblichen Misshandlung der Bf. durch die Polizei. Die betreffenden Gerichtsverfahren, die zwischen Februar und März 2016 eingeleitet wurden, sind noch in erster Instanz anhängig. Dem GH wurden keine Informationen vorgelegt, warum diese Verfahren noch nicht abgeschlossen wurden. [...]

(413) [...] Der GH berücksichtigt die Komplexität der einschlägigen Ermittlungen und die objektiven Schwierigkeiten, denen sich die Behörden nach der Intensivierung der Ermittlungen gegenübersahen (siehe auch Rn. 388 oben).

(414) Wie in den bereits oben behandelten Fällen der anderen Bf. wurden dem GH jedoch keine Informationen vorgelegt, die zeigen, dass die Behörden – insbesondere die Generalstaatsanwaltschaft und das Innenministerium – in den Fällen von Herrn Dymenko und Herrn Ratushnyy angemessene Maßnahmen gesetzt hätten, um diese Schwierigkeiten zu überwinden.

(415) Unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass die Ermittlungen mehr als sechs Jahre nach den Ereignissen immer noch zu keiner Feststellung aller Umstände und zur Identifikation der für die Misshandlung der Bf. Verantwortlichen geführt haben, stellt der GH fest, dass die Behörden es bislang verabsäumt haben, in dieser Sache eine wirksame offizielle Untersuchung durchzuführen.

(417) Daher kam es zu einer Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK [...] (einstimmig).

Materiellrechtlicher Aspekt

[Die Ausführungen in den Rn. 392-393 oben gelten entsprechend].

(421) Der GH bemerkt auch, dass [...] [die Bf.] wiederholt geschlagen wurden, obwohl sie der Polizei keinen Widerstand zu leisten schienen. Ebenso enthält die betreffende Anklage Hinweise darauf, dass das Ziel ihrer Misshandlung darin bestanden haben könnte, sie wegen ihrer Teilnahme an den Protesten zu bestrafen und einzuschüchtern.

(422) Im Lichte des Vorgesagten stellt der GH fest, dass [...] eine Verletzung des materiellrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK erfolgt ist (einstimmig).

Angebliche Misshandlung von Herrn Poltavets am 23.1.2014 und angebliches Fehlen einer wirksamen Untersuchung (Bsw. Nr. 36.299/14)

Verfahrensrechtlicher Aspekt

(426) Der GH ist sich des Umstands bewusst, [...] dass die betreffenden Ereignisse Hunderte von Individuen umfassten und [...] Teil umfassenderer Ereignisse waren. Es gibt keinen Zweifel, dass die fraglichen Ermittlungen im Großen und Ganzen komplex waren.

(427) Soweit Herr Poltavets betroffen ist, weist [...] jedoch nichts darauf hin, dass auf innerstaatlicher Ebene in mehr als sechs Jahren eine bedeutsame Handlung gesetzt worden wäre, um die Umstände seiner angeblichen Misshandlung festzustellen und diejenigen zu identifizieren, die angeblich Gewalt gegen ihn ausübten.

(428) Demgemäß kam es [...] zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK unter seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).

Materiellrechtlicher Aspekt

[Die Ausführungen in den Rn. 392-393 oben gelten entsprechend].

(432) Der GH lenkt besondere Aufmerksamkeit auf die Feststellungen des [Antifolterkomitees des Europarats], wonach »die bewusste Misshandlung von ›Maidan‹-Demonstranten durch Mitglieder der ›Berkut‹-Spezialeinheit der Polizei [...] und andere uniformierte Beamte der Exekutive oder mit deren Ermächtigung, Unterstützung oder Zustimmung während und nach der Festnahme ein anerkanntes Mittel zur Durchsetzung von Recht und Ordnung im Rahmen der betreffenden [...] Operation war« [...].

(433) Insgesamt gesehen befindet der GH, dass [...] eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter seinem materiellrechtlichen Aspekt erfolgt ist (einstimmig).

Angebliches Versäumnis, Herrn Zagorovka in den Tagen nach seiner Festnahme eine angemessene medizinische Behandlung zu gewähren

(Bsw. Nr. 42.180/14)

(437) Der GH hält fest, dass dieser Teil der Rügen des Bf. unter Art. 3 EMRK nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

(440) [...] Der Bf. erlitt in den Händen der Polizei schwere Verletzungen, einschließlich einer Gehirnerschütterung und einer Verletzung seines rechten Auges. Es trifft zwar zu, dass er unverzüglich (innerhalb von Stunden) von medizinischem Personal untersucht wurde. Allerdings weigerte sich die Polizei für etwa vier Tage, ihn ins Krankenhaus zu bringen, damit er die Behandlung erhalten konnte, die von den Ärzten dringend empfohlen wurde [...].

(441) Der GH stellt daher fest, dass es die Behörden nach der [...] Folter des Bf. durch die Polizei verabsäumten, angemessen auf dessen daraus folgende medizinische Probleme zu reagieren, während er sich zwischen dem 1. und dem 5.12.2013 in Haft befand. Er ist der Ansicht, dass die diesbezüglichen Handlungen und Unterlassungen der Behörden eine Misshandlung begründeten, welche den von Art. 3 EMRK geforderten Schweregrad erreichte.

(442) Es kam daher [...] zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig). [...]

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK

(454) [...] Die Beschwerden [...] sind nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

(463) [...] Die vier Bf. [, die eine Verletzung von Art. 5 EMRK rügten,] befanden sich [...] zu verschiedenen Zeiträumen zwischen 1.12.2013 und 22.2.2014 in Haft [...].

(464) Laut der innerstaatlichen Akten wurden sie verdächtigt, das Verbrechen des Massenaufruhrs begangen zu haben.

(465) Was die Beweisgrundlage für einen »hinreichenden Verdacht« angeht, dass sie ein solches Verbrechen begangen hatten, stützten sich die Ermittler auf die schriftlichen Aussagen von Polizisten bzw. von der Polizei erstellte Berichte. Allerdings wurden dem GH keine Kopien der betreffenden Aussagen oder Berichte vorgelegt und es waren auch keine Details selbiger in den damit zusammenhängenden Entscheidungen der Ermittler oder Gerichtsentscheidungen oder im Vorbringen der Parteien vor dem GH enthalten. Es bleibt daher unklar, welche Informationen in den schriftlichen Aussagen [...] bzw. [...] Berichten inkludiert waren, auf die sich die Ermittler stützten.

(466) [...] Auch durchsuchte die Polizei die vier Bf. im Zuge ihrer Festnahme und fand keine gefährlichen Objekte, wie sie laut den Behörden während der Maidan-Proteste verwendet worden waren. [...]

(467) [...] Der GH hält auch fest, dass die Strafverfahren gegen alle vier Bf. letztlich beendet wurden, weil ihre Handlungen keine Straftatbestände erfüllten.

(468) Was die Gründe betrifft, die von den innerstaatlichen Gerichten angeführt wurden, um die Haft der Bf. zu rechtfertigen, beobachtet der GH, dass diese das Vorbringen der Ermittler einfach wiederholten oder darauf verwiesen. Obwohl die Bf. verneinten, irgendein Verbrechen begangen zu haben, und auf das Fehlen irgendeines einschlägigen Beweises in dieser Hinsicht hinwiesen, lieferten die Gerichte keine Gründe, warum der Verdacht als hinreichend angesehen wurde. Für gewöhnlich obliegt es dem GH nicht, die Beurteilung der Tatsachen durch die innerstaatlichen Gerichte durch seine eigene zu ersetzen, da diese in einer besseren Position sind als er, um die vorgebrachten Beweise zu würdigen. Allerdings beobachtet der GH, dass in den Disziplinarentscheidungen gegen die Richter, welche die Haft der Bf. genehmigt hatten, festgehalten wurde, dass die Beweisstücke, auf denen die Verdachtsmomente gegen sie gründeten, entweder in den Akten fehlten oder keine Basis für einen »hinreichenden Verdacht« darstellen konnten, dass sie das Verbrechen des Massenaufruhrs begangen hätten. Diese Entscheidungen enthalten auch Feststellungen im Hinblick auf das offenkundige Versäumnis der betreffenden Richter, Beweise zu überprüfen, auf die sich die Ermittler stützten, und erwähnen schwerwiegende Verfahrensmängel. [...] Der GH kann die Bedenken nicht außer Acht lassen, die hinsichtlich der fraglichen Richter geäußert wurden und wonach diese ihre Funktion bei der Kontrolle der Haft der Bf. nicht wahrgenommen und sich im Wesentlichen der Beurteilung der Ermittler gefügt hätten.

(469) Zweitens bemerkt der GH, dass die Prüfung anderer wichtiger Aspekte des Falles der Bf. oberflächlich war. Insbesondere stützten sich die innerstaatlichen Gerichte in den Fällen von Herrn Cherevko und Herrn Zagorovka [...] im Wesentlichen auf die Schwere der Beschuldigungen gegenüber den Bf. und verwendeten eine formelhafte Begründung, ohne auf die speziellen Umstände einzugehen oder alternative präventive Maßnahmen zu prüfen. Die Gerichte gaben keine weiteren Details an und befassten sich nicht mit den speziellen Argumenten, die von den Bf. vorgebracht wurden, um ihre Haft infrage zu stellen, obwohl diese Argumente nicht unerheblich oder belanglos erschienen.

(471) Drittens bemerkt der GH, dass die Bf. im vorliegenden Fall behaupteten, dass sie als Teil einer willkürlichen und missbräuchlichen Strategie der Behörden inhaftiert worden wären, wonach auf alle möglichen Mittel – auch unrechtmäßige Inhaftierungen und Repressionen – zurückgegriffen werden sollte, um ihr Ziel zu erreichen, den damaligen Protesten gegen die Politik der Regierung ein Ende zu setzen. Die Bf. waren im Wesentlichen der Ansicht, dass auf Seiten der Behörden ein Element von böser Absicht oder Täuschung zu sehen war.

(472) In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass keine Informationen vorliegen, die zeigen würden, dass die Behörden irgendeine Handlung gesetzt hätten, um die betreffenden Ermittlungen gegen die Bf. während ihrer Haft voranzutreiben.

(473) Zudem hat der GH bereits auf Hinweise im verfügbaren innerstaatlichen und internationalen Material Bezug genommen, wonach die Misshandlungen, denen Herr Cherevko, Herr Poltavets und Herr Zagorovka [...] in Verletzung von Art. 3 EMRK unterworfen worden waren, Teil der bewussten Strategie der Behörden gewesen zu sein scheinen, die Maidan-Proteste zu beenden und im Weiteren zu erschweren (siehe die Rn. 393 und 432 oben sowie ferner Rn. 475 unten). Hinweise darauf, dass dieselbe Strategie ihre Verfolgung und Haft erklären konnte, sind in den Ermittlungsakten gegen Polizisten und hochrangige staatliche Beamte betreffend unter anderem Anschuldigungen von Machtmissbrauch, Fälschung offizieller Dokumente, wissentlich unrechtmäßiger Festnahme und Inhaftierung, wissentlich unrechtmäßiger strafrechtlicher Verfolgung und wissentlich unrechtmäßiger gerichtlicher Entscheidungen zu finden.

(474) Die offizielle Untersuchung der Ereignisse vom 18.2.2014 in Kiew betraf, soweit sie sich auf Herrn Zadoyanchuk [...] bezog, ähnliche Vorwürfe gegenüber staatlichen Akteuren [...].

(475) Ebenso weisen verschiedene innerstaatliche und internationale Berichte darauf hin, dass viele, die an den Maidan-Protesten teilnahmen oder der Teilnahme verdächtigt wurden, Gefahr liefen, eingeschüchtert und missbräuchlicher Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt zu werden, oder dies tatsächlich wurden. [...]

(476) Nach Ansicht des GH machen es die konkret die vier Bf. betreffenden Umstände [...] sehr wahrscheinlich, dass die Festnahme und Inhaftierung der Bf. zumindest teilweise das Ergebnis von Handlungen und Entscheidungen im Rahmen einer breiter angelegten Strategie im Hinblick auf Proteste waren, die friedlich begonnen hatten und – obwohl sie durch vereinzelte Gewaltherde charakterisiert waren – in der großen Mehrheit friedliche Demonstranten umfassten.

(477) Insgesamt gesehen stellt der GH auf der Grundlage aller verfügbaren Materialien fest, dass in den vier Fällen der Bf. der von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK festgelegte Mindeststandard für einen hinreichenden Verdacht nicht erreicht wurde und ein Element von Willkür existierte.

(478) Daraus folgt, dass es im Hinblick auf die vier Bf. zu einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK gekommen ist (einstimmig).

(479) Angesichts des Vorgesagten erachtet es der GH nicht für notwendig, unter Art. 5 Abs. 3 EMRK separat zu untersuchen, ob die innerstaatlichen Behörden stichhaltige und ausreichende Gründe vorbrachten, um die Fortsetzung der Haft von Herrn Cherevko und Herrn Zagorovka zu rechtfertigen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK

Zulässigkeit

(482) [...] Herr Sirenkos Beschwerde wurde für unzulässig erklärt (siehe Rn. 280 oben).

(487) [...] [Herr Cherevko] brachte kein überzeugendes Argument vor, dass seine bloße Anwesenheit bei der fraglichen Versammlung, um die Ereignisse zu beobachten, als eine Ausübung seines Versammlungsrechts angesehen werden konnte. Außerdem scheint diese Beschwerde unter Art. 11 EMRK allgemein gefasst zu sein und der Bf. führte sie nicht näher aus. Daher ist dieser Teil der Rügen des Bf. offensichtlich unbegründet [...] und [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).

(488) Was [die] [...] 13 [übrigen] Bf. angeht, hält der GH fest, dass [...] deren Beschwerden eng mit den Rügen der Bf. verbunden sind, die unter Art. 3 bzw. Art. 5 EMRK untersucht wurden, und daher ebenfalls für zulässig erklärt werden müssen (einstimmig).

In der Sache

(495) [...] Der GH hält es für angemessen, die Beschwerden zusammen zu untersuchen und dabei aber die relevanten tatsächlichen Unterschiede im Hinblick auf jeden der Bf. und jedes Ereignis gebührend zu berücksichtigen. Er bemerkt auch, dass die Zerstreuung der Demonstranten durch die Berkut-Spezialeinheit der Polizei im Zentrum von Kiew am 30.11.2013 ein wichtiges Ereignis auf der Zeitachse der Maidan-Proteste war, eine Art Wendepunkt, ab dem die Zahl der beteiligten Personen beträchtlich stieg und die Dimension der Proteste größer wurde. [...] Tatsächlich bestehen auf der Grundlage des ihm vorliegenden Materials reichlich Hinweise dafür, dass insbesondere der rasche Rückgriff der Behörden auf exzessive und zeitweise brutale Gewalt gegen die Demonstranten am 30.11.2013 und Fälle ungerechtfertigter Haft [siehe die obigen Feststellungen zu den Art. 3 und 5 EMRK] die ursprünglich friedliche Natur des Protests störte und zu einer Eskalation der Gewalt führte bzw. einen Beitrag dazu leistete.

Genossen die Bf. den Schutz von Art. 11 EMRK?

(496) Der GH beobachtet, dass zehn der Bf. [...] sich unter den Demonstranten befanden, die von der Polizei am 30.11.2013 im Zentrum von Kiew zerstreut wurden. Dabei handelte es sich um ein sehr frühes Stadium der Maidan-Proteste, als eine Rund-um-die-Uhr-Wache eingerichtet wurde. Bei den Anwesenden handelte es sich mehrheitlich um Studenten [...].

(497) Auf der Grundlage des dem GH vorliegenden Materials scheint es, dass die Demonstranten beabsichtigten, dass die [...] Wache [...] eine Blockade bewirken, aber friedlich sein sollte. Dabei wurde eine Fläche auf dem Hauptplatz der Hauptstadt, ein Teil der Fußgängerzone, besetzt und so die Aufmerksamkeit der Behörden und der allgemeinen Öffentlichkeit auf die Gründe für den Protest gelenkt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des GH genießen solche Blockadehandlungen grundsätzlich den Schutz der Art. 10 und 11 EMRK.

(498) Zudem [...] hat der GH bereits festgehalten, dass es keine Beweise oder Informationen gab, die darauf hinwiesen, dass der Rückgriff der Polizei auf körperliche Gewalt gegenüber diesen Bf. während der fraglichen Zerstreuung durch deren Verhalten unbedingt notwendig gemacht wurde (siehe Rn. 371 oben). [...] Die meisten Demonstranten, einschließlich der zehn betroffenen Bf., scheinen der Polizei [...] wenig oder gar keinen Widerstand geleistet zu haben (siehe Rn. 368-369 oben [...]).

(499) Herr Dymenko und Herr Ratushnyy [...] nahmen an Protesten im Zentrum von Kiew teil und befanden sich dort in den frühen Morgenstunden des 11.12.2013, als die Polizei versuchte, die Demonstranten gewaltsam zu zerstreuen. Auch wenn Letztere bis dahin Barrikaden errichtet, Zelte und Podien aufgestellt und mehrere Verwaltungsgebäude besetzt hatten, gibt es keine Informationen dahingehend, dass das ursprüngliche Ziel oder der ursprüngliche [friedliche] Ansatz der Demonstranten [...] sich bis zu diesem Zeitpunkt [...] geändert hatte.

(500) Im Laufe der Zerstreuung am 11.12.2013 scheinen einige der Demonstranten der Polizei Widerstand geleistet zu haben. [...] Allerdings weist das dem GH vorliegende Material [...] darauf hin, dass Herr Dymenko und Herr Ratushnyy [...] [nicht dazu gehörten].

(501) In diesem Zusammenhang wiederholt der GH, dass [...] ein Individuum das Recht auf Versammlungsfreiheit nicht als Folge sporadischer Gewalt oder anderer strafbarer Handlungen verliert, die von anderen im Zuge einer Demonstration begangen werden, wenn das fragliche Individuum in seinen Absichten oder seinem Verhalten friedlich bleibt.

(502) Der GH erinnert auch daran, dass die Möglichkeit, dass Personen mit gewalttätigen Absichten, die nicht Mitglieder der organisierenden Vereinigung sind, sich der Demonstration anschließen, für sich das Recht auf Versammlungsfreiheit nicht zum Erlöschen bringt. Demonstrationen, die gewalttätige Zusammenstöße zwischen Teilnehmern und der Polizei umfassen, können in den Anwendungsbereich von Art. 11 EMRK fallen [...].

(503) Was die Fälle von Herrn Poltavets und Herrn Zadoyanchuk [...] betrifft, hält der GH fest, dass die Proteste, an denen sie am 23.1. bzw. 18.2.2014 teilnahmen, wesentlich mehr gewalttätige Zusammenstöße zwischen der Polizei und den Demonstranten umfassten. Dies führte dazu, dass zahlreiche Personen verwundet wurden und mehrere Personen starben. [...]

(504) [...] Der GH hält fest, dass das Material, das speziell Herrn Poltavets und Herrn Zadoyanchuk [...] betrifft, keine Beweise enthält, dass diese während ihrer Teilnahme an den Protesten beabsichtigten, gewalttätige Handlungen zu begehen, solche wirklich vornahmen oder der Polizei Widerstand leisteten [...].

(505) Im Lichte des Vorgesagten stellt der GH fest, dass alle dreizehn Bf. während ihrer Teilnahme an den [...] Protesten den Schutz von Art. 11 EMRK genossen.

Eingriff in das Recht der Bf. auf Versammlungsfreiheit und Rechtfertigung

(506) Die Behörden inhaftierten zwei der 13 betroffenen Bf. (Herrn Poltavets und Herrn Zadoyanchuk) in Verbindung mit ihrer Teilnahme an den Protesten [...] und wendeten gegen zwölf von ihnen Gewalt an. Diese Maßnahmen führten zum jeweiligen Zeitpunkt zur Beendigung ihrer Teilnahme an den Protesten.

(507) Es erfolgten [...] daher Eingriffe in die Versammlungsfreiheit aller 13 Bf. [...].

War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?

(511) Das [dem GH vorliegende] Material weist [...] darauf hin, dass in den frühen Morgenstunden des 30.11.2013 keine gerichtliche Entscheidung erfolgt war, um das Versammlungsrecht der Demonstranten einzuschränken. [...] Die Zerstreuung Letzterer [...] wurde durch ranghohe Polizeibeamte angeordnet, die wiederum aufgrund der Anweisungen von [...] Regierungsbeamten handelten. Da dem GH keine Kopien der betreffenden Anordnungen oder damit zusammenhängende Dokumente vorgelegt wurden und die Regierung zu diesem Aspekt des Falles schwieg, ist es ihm nicht möglich zu beurteilen, auf der Basis welcher konkreten rechtlichen Gründe diese Anordnungen oder die folgenden Handlungen der Polizei erfolgten. Gleichzeitig muss er den einschlägigen ukrainischen Verfassungsrahmen und zudem den Umstand gebührend berücksichtigen, dass nach dem damals in Kraft stehenden ukrainischem Recht Polizisten die Befugnis hatten, in öffentliche Zusammenkünfte auch durch die Anwendung verhältnismäßiger Gewalt einzugreifen, wenn es notwendig war, die Begehung von Straftaten zu beenden, Widerstand gegen ihre rechtmäßigen Anordnungen zu überwinden oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, und falls eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Bürger, von Sachschäden an staatlichem, gemeinschaftlichem oder privatem Eigentum oder von Verstößen gegen die Verkehrs- oder Gesundheitsvorschriften bestand. Trotz eindeutiger Probleme mit der Konventionskonformität des ukrainischen Rechts über die Organisation und Abhaltung von friedlichen Demonstrationen ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht notwendig, Stellung zur Gesetzmäßigkeit des Eingriffs zu beziehen. Angesichts des außergewöhnlichen Charakters der Maidan-Proteste und der Art und Weise, wie die Behörden intervenierten, betrifft die zentrale Frage im gegenständlichen Fall die Notwendigkeit der Eingriffe in Art. 11 EMRK. In Bezug auf die Proteste allgemein wie auch die Proteste vom 30.11.2013 wird der GH somit unter der Annahme fortfahren, dass für die fragliche polizeiliche Intervention eine Basis im nationalen Recht existierte. Der GH betont jedoch, dass [...] für die Behörden im Hinblick auf diesen und alle weiteren Proteste im nationalen Recht keine [...] Grundlage existierte, um bei einer Exekutivoperation die Dienste von »Tituschki« (Anm: Das sind Söldner, welche die Polizei im Auftrag der Regierung bei ihrer Tätigkeit unterstützten) in Anspruch zu nehmen [...].

(512) [...] Angesichts der vorangehenden Überlegungen [...] ist der GH [auch] bereit, unter der Annahme fortzufahren, dass es im innerstaatlichen Recht eine Grundlage für den Eingriff in den Protest vom 11.12.2013 gab, soweit es um Herrn Dymenko und Herrn Ratushnyy geht.

(513) Dieselben Überlegungen treffen auch auf die Ereignisse im Zentrum von Kiew am 23.1. und 18.2.2014 zu, soweit sie konkret Herrn Poltavets und Herrn Zadoyanchuk [...] betreffen. [...] Der GH ist nicht in einer Position, um auf der Basis des verfügbaren Materials in Frage zu stellen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Polizeigesetzes der Polizei zur damaligen Zeit auch als gesetzliche Grundlage dienen konnten, um unter Berücksichtigung der beträchtlichen Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentrum von Kiew in die laufenden Proteste einzugreifen, falls notwendig auch durch Rückgriff auf körperliche Gewalt und andere Zwangsmaßnahmen, um auf Gewaltakte und andere Gefahren für die öffentliche Ordnung zu reagieren.

(514) Im Lichte der vorangehenden Überlegungen und angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erachtet es der GH nicht für notwendig, Fragen zur Qualität des innerstaatlichen gesetzlichen Rahmens zu entscheiden. Er fährt im vorliegenden Fall unter der Annahme fort, dass der fragliche Eingriff eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hatte. Dabei erinnert er aber an die Probleme betreffend die Qualität der anwendbaren innerstaatlichen Gesetzgebung, die er in früheren Fällen gegen die Ukraine im Hinblick auf Art. 11 EMRK identifiziert hat [...].

Legitimes Ziel

(515) Es ist klar, dass die Größe und Natur der Proteste ursprünglich den Durchlass von Fußgängern auf einem Teil des Hauptplatzes in Kiew und alle Arbeiten, welche die Behörden dort durchführen wollten, und schließlich auch den Verkehrsfluss auf mehreren angrenzenden Straßen auf bedeutsame Weise behinderten. Da die Demonstranten ab einem gewissen Zeitpunkt mehrere Verwaltungsgebäude in diesem Bereich besetzten, wurden die gewöhnlichen Aktivitäten der betreffenden Behörden eindeutig ebenfalls gestört. Zudem wurden die Zusammenstöße zwischen der Polizei und den Demonstranten zunehmend gewalttätiger und die Sicherheitslage im Zentrum von Kiew verschlechterte sich allgemein beträchtlich.

(516) Unter diesen Umständen konnte eine gewisse Intervention der Behörden erforderlich sein, um einen geregelten Durchlass der Fußgänger und den Verkehrsfluss aufrechtzuerhalten und insgesamt Unordnung zu vermeiden sowie die Rechte anderer zu schützen, die aufgrund der Auswirkungen der umfangreichen Maidan-Proteste auf den gewöhnlichen Gang des Lebens im Zentrum von Kiew eingeschränkt werden hätten können und wurden. Angesichts des dem GH vorliegenden Materials konnten die angegebenen legitimen Ziele unter den speziellen Umständen der betroffenen 13 Bf. relevant gewesen sein. [...]

War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?

(518) Der GH wiederholt, dass unabhängig davon, ob die Polizei in Reaktion auf die durch eine Versammlung verursachte Störung des gewöhnlichen Lebens interveniert, wie die Behinderung des Verkehrs, oder um Gewaltakte von Teilnehmern einzudämmen, die Anwendung von Gewalt verhältnismäßig zu den legitimen Zielen der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Schutzes der Rechte anderer bleiben muss.

(519) Im vorliegenden Fall hat der GH bereits festgehalten, dass zwölf der 13 betroffenen Bf. im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an den Protesten in Kiew [...] misshandelt wurden (siehe die Rn. 371-372, 421-422 und 430-433 oben [...]). Was Herrn Zadoyanchuk angeht, so stellte der GH fest [...], dass seine Inhaftierung im Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Protest nicht gerechtfertigt war und ein Element der Willkür umfasste (siehe die Rn. 477-478 oben). Daraus folgt, dass die Teilnahme des Bf. am Protest vom 18.2.2014 auf eine ungerechtfertigte Art und Weise beendet wurde. Während diese Feststellungen ausreichen mögen um zum Schluss zu kommen, dass aufgrund der ungerechtfertigten Anwendung von Gewalt durch die Polizei ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 11 EMRK erfolgte, [...] erachtet der GH es im vorliegenden Fall für notwendig, zusätzlich andere Aspekte der Rügen der Bf. unter Art. 11 EMRK zu behandeln.

(520) Der GH hat im Zusammenhang mit den Rügen der 13 betroffenen Bf. unter Art. 3 und/oder 5 EMRK festgehalten, dass es Hinweise gab, wonach die Handlungen der Behörden im Hinblick auf die Demonstranten allgemein Teil einer bewussten Strategie gewesen zu sein schienen, die Maidan-Proteste zu beenden und im Weiteren zu erschweren [...] (siehe die Rn. 368-369 [...], 420 [...], 432 und 473-474 oben [...]). [...] In Anbetracht der 14 Beschwerden und der darin erhobenen Rügen insgesamt gesehen kann der GH nur zum Schluss kommen, dass die zunehmend gewalttätige Auflösung der fraglichen Proteste und die Setzung der repressiven Maßnahmen, die in diesem Fall und in den anderen Maidan-Fällen untersucht wurden, eindeutig das gravierende Potential – wenn nicht im Hinblick auf einige Teile der Exekutive das Ziel – hatten, die Demonstranten und die allgemeine Öffentlichkeit davor abzuschrecken, an den Protesten teilzunehmen und allgemeiner sich an einer offenen politischen Debatte zu beteiligen.

(521) Im Lichte der vorangehenden Überlegungen stellt der GH fest, dass die Eingriffe in die Versammlungsfreiheit aller 13 Bf. [...] zu jedem legitimen Ziel unverhältnismäßig waren, das verfolgt worden sein mag, und daher nicht als »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« angesehen werden können. Daher erfolgte diesbezüglich eine Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).

Abschließende Bemerkungen

(527) Zum Abschluss bemerkt der GH, dass er mehrfache Verletzungen von Art. 3, Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 EMRK festgestellt hat aufgrund der Art und Weise, wie die Exekutive die [...] Operationen in Reaktion auf die Maidan-Proteste [...] führte, der exzessiven Gewalt und in bestimmten Fällen der bewussten Misshandlungen, die im Hinblick auf einige Demonstranten eingesetzt wurden [...], sowie des bisherigen Fehlens eines unabhängigen und wirksamen Mechanismus in der Ukraine zur Untersuchung von Verbrechen, die durch Exekutivbeamte und nichtstaatliche Akteure begangen wurden, denen es gestattet war, mit der Duldung wenn nicht dem Einverständnis Letzterer zu handeln. Er verweist auch auf die Schlussfolgerungen, zu denen er in den vier anderen Urteilen [siehe die Anmerkung unten] gelangt ist, die er am selben Tag erlassen hat [...]. Diese Urteile weisen auf eine bewusste Strategie von Seiten der Behörden [...] hin, einen ursprünglich friedlichen Protest mit raschem Rückgriff auf exzessive Gewalt zu behindern und zu beenden, was zu einer Eskalation der Gewalt führte bzw. einen Beitrag dazu leistete.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Zwischen € 15.000,– und € 30.000,– an die Bf. für immateriellen Schaden; zwischen € 1.500,– und € 10.000,– an die Bf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Gäfgen/D v. 1.6.2010 (GK) = NLMR 2010, 173 = EuGRZ 2010, 417

Primov u.a./RUS v. 12.6.2014

Bouyid/B v. 28.9.2015 (GK) = NLMR 2015, 403

Karpyuk u.a./UA v. 6.10.2015

Kudrevicius u.a./LT v. 15.10.2015 (GK) = NLMR 2015, 447

Chumak/UA v. 6.3.2018

Navalnyy/RUS v. 15.11.2018 (GK) = NLMR 2018, 543

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.1.2021, Bsw. 15367/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 38) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.