OGH 3Ob163/20x

3Ob163/20xObergericht20.01.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob163/20x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00163.20X.0120.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Fetz Fetz Wlattnig Partner, Rechtsanwälte in Leoben, wegen § 35 EO (Streitwert 2.564,56 EUR), über den „Rekurs gemäß § 519 ZPO (analog)“ gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Juli 2020, GZ 46 R 78/20s27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Oppositionsklägers gegen die im Ersturteil entschiedene Klageabweisung nicht Folge und sprach aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

[2] Dagegen richtet sich das als „Rekurs gemäß § 519 ZPO (analog)“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben.

[3] Das Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig.

[4] 1. Die Oppositionsklage richtete sich gegen zwei von der Beklagten exekutiv betriebene titulierte Ansprüche in der Höhe von insgesamt 2.564,56 EUR sA. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.

[5] 2. Der Kläger argumentiert, das Berufungsgericht habe sich in der Entscheidungsform vergriffen und tatsächlich seine Berufung „zurückgewiesen“, weshalb ihm dagegen ein „Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (analog)“ zustehe. Das Berufungsgericht setzte sich aber inhaltlich mit seiner Berufung auseinander, überprüfte die Rechtsansicht des Erstgerichts, das nach dem festgestellten Sachverhalt keinen der behaupteten Oppositionsgründe verwirklicht sah, und bestätigte die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass sich sämtliche Einwendungen des Klägers auf einen Zeitraum vor Entstehung des Exekutionstitels bezögen oder gegen eine andere Person als die Beklagte gerichtet seien. Das zusätzliche Argument des Berufungsgerichts, die Berufung sei, soweit sie sich vom festgestellten Sachverhalt entferne, nicht gesetzmäßig ausgeführt, lässt – entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers – nicht den Schluss zu, dass damit eine Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung ausgesprochen worden wäre, die unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs bekämpft werden könnte (RISJustiz RS0098745 [T3, T17]).

[6] 3. Die Behauptung des Rechtsmittels, das Berufungsgericht gehe „von einer Unzulässigkeit des Rechtswegs aus“, ist nicht nachvollziehbar.

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