OGH 11Ns99/20b

11Ns99/20bObergericht29.12.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns99/20b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00099.20B.1229.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Dezember 2020 durch den Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Jahangir R***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 512 Hv 98/20p des Landesgerichts Korneuburg, über die Anregung des Landesgerichts Korneuburg auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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