OGH 15Os130/20m

15Os130/20mObergericht24.12.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os130/20m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00130.20M.1224.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen F***** B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten F***** B***** und K***** W***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 23. September 2020, GZ 64 Hv 86/20y57, sowie über die Beschwerde des Angeklagten W***** gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten B***** und W***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden F***** B***** und K***** W***** jeweils des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (2./), B***** darüber hinaus des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (1./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben in K*****

1. / F***** B***** zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im März 2020 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz D***** Z***** durch die Vorgabe, willens und in der Lage zu sein, ihm Cannabis zu verschaffen, zur Übergabe von 50 Euro verleitet, wodurch dieser mit diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde;

2. / B***** und K***** W***** am 16. Juni 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken D***** Z***** mit gegen ihn gerichteter Gewalt 100 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem B***** ihm einen Faustschlag in das Gesicht sowie einen Kopfstoß versetzte, weiters ihm einen heftigen Stoß gegen den Körper gab, sodann dessen Rucksack von dessen Schultern riss und W***** aus diesem das Bargeld entnahm.

[3] Dagegen richten sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten, im Wesentlichen inhaltsgleich ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.

[4] Den Tatsachenrügen (Z 5a) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern sollen. Um über den Umfang der Eingriffsbefugnisse des Obersten Gerichtshofs keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, beantwortet dieser Rügen, die außerhalb der genannten Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, ohne eingehende eigene Erwägungen (RIS-Justiz RS0118780).

[5] Zum Schuldspruch 2./ stützte das Schöffengericht die Feststellungen zur objektiven Tatseite (insbesondere) auf die für glaubhaft und nachvollziehbar befundenen Angaben des Zeugen D***** Z*****, der aus Sicht der Tatrichter bei seinen Vernehmungen (bei seiner zweiten Vernehmung „was das Raubgeschehen betrifft“) „im Kern gleichlautend“ ausgesagt hat (US 5). Indem die Beschwerden auf Divergenzen in den Angaben dieses Zeugen zu den (keine entscheidenden Tatsachen betreffenden) Fragen hinweisen, ob ihm die Angeklagten vor der Tat bekannt waren und ob er vor den körperlichen Übergriffen mit diesen ein Gespräch geführt habe, wecken sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen.

[6] Mit Überlegungen, wie die Wahrnehmungen der Zeugin V***** T***** und die unmittelbar nach der Tat getätigten Angaben des Opfers gegenüber dieser aus Sicht der Beschwerdeführer zu interpretieren sind (vgl aber US 5), wird Nichtigkeit aus Z 5a nicht zur Darstellung gebracht.

[7] Gleiches gilt für Hinweise auf die vom Zeugen K***** K***** im Rahmen der polizeilichen Vernehmung des Opfers wahrgenommenen Probleme desselben, das Tatgeschehen lückenlos und chronologisch zu schildern, und die daraus abgeleiteten Behauptungen der Beschwerden, die Angaben des Zeugen Z***** könnten nicht „anstandslos“ den Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt werden, weil im Fall der Gewaltanwendung erst nach der Sachwegnahme Raub ausscheide. Im Übrigen blieb der von K***** erstellte Amtsvermerk vom 16. Juni 2020 (ON 2 S 3) nicht unberücksichtigt, sondern haben die Tatrichter – frei von Begründungsmängeln – die Wahrnehmungen des Genannten als „subjektive Einschätzung“ desselben gewertet, der sie „aufgrund der Konsistenz der insgesamt drei abgelegten Aussagen des Z*****“ nicht gefolgt sind (US 5).

[8] Gemessen an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 5 f) werden durch die Wiedergabe von Aussagen der Zeugin N***** Br*****, der das Schöffengericht „mit Blick auf die eingangs stattgefundenen Beweisüberlegungen im Zusammenhang mit dem tatbetroffenen Zeugen und den Ergebnissen der Kontrollbeweise“ ebenfalls nicht gefolgt ist (US 6), erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen nicht aufgezeigt (RIS-Justiz RS0100555).

[9] Indem aus dem zum Schuldspruch 1./ festgestellten Tatgeschehen (US 3 f) und der Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung der Schluss gezogen wird, am 16. Juni 2020 habe der Angeklagte W***** dem Opfer lediglich betrügerisch Bargeld herauslocken wollen, während der Angeklagte B***** dieses im Anschluss am Körper verletzen wollte (vgl dazu aber die Beweiswürdigung US 5), üben die Beschwerden lediglich in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik.

[10] Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** das Urteil uneingeschränkt bekämpft, inhaltlich aber zum Schuldspruch 1./ nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde resultiert (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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