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8Ob89/20a•OGH 8Ob89/20a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K*****, vertreten durch Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D***** GmbH, , 2. V AG, *****, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 19.260,81 EUR sA, infolge der Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Juni 2020, GZ 2 R 107/19y35, mit dem das Teil und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Mai 2019, GZ 18 Cg 13/18t30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Das Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die in der Revision der Erstbeklagten enthaltene Ablehnung der Richter des Berufungssenats unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung:
[1] Die Erstbeklagte meint in der Revision (Punkt 1.3.6), der Berufungssenat sei offenbar nicht willens, sich mit dem Prozessakt auseinanderzusetzen und habe auffallend einseitig agiert. Dies sei bei objektiver Betrachtung geeignet, den Anschein einer nicht mehr im vollen Umfang gegebenen Unparteilichkeit der Richter des Berufungssenats entstehen zu lassen. Auch wenn die Erstbeklagte keinen ausdrücklichen Ablehnungsantrag stellt, könnten ihre Ausführungen als solcher gedeutet werden.
[2] Die Vorlage ist daher verfrüht.
[3] Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RISJustiz RS0041933; RS0042028). Über die Ablehnung hat hier der nach § 23 JN zuständige Senat des Berufungsgerichts zu entscheiden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Berufungsgerichts ist das Verfahren über die Revision der Erstbeklagten zu unterbrechen (vgl 7 Ob 92/10w).
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