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15Ns84/20a•OGH 15Ns84/20a
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Alexander D***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 Hv 87/20b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der beiden Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 9 Z 1 zweiter Fall 1. COVID19JuBG, BGBl I 2020/16 (iVm § 1 VO, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von Covid19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/13) war spruchgemäß zu entscheiden.
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