AUSL EGMR Bsw39246/15

Bsw39246/15Übriges Gericht27.10.2020

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw39246/15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2020

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Reist gg. die Schweiz, Urteil vom 27.10.2020, Bsw. 39246/15.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 EMRK - Vorsorgliche Unterbringung eines jugendlichen Straftäters durch die Jugendanwaltschaft.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 18.3.2014 erließ die Jugendanwaltschaft (Anm: Bei der Jugendanwaltschaft handelt es sich um eine spezialisierte Behörde in interdisziplinärer Zusammensetzung, die zugleich für die Untersuchung von durch Jugendliche begangenen Delikten, den Erlass des Strafbefehls und/oder sonstiger Maßnahmen sowie die Vollziehung zuständig ist.) Emmenthal-Oberaargau einen Strafbefehl, mit dem sie den 1996 geborenen Bf. wegen mehrfachem Diebstahl, Betrug, Betrugsversuch sowie Handel mit Cannabis zu einer Strafe von fünf Tagen Gefängnis auf Bewährung verurteilte. Zugleich ordnete sie als Schutzmaßnahme (Anm: Gemäß Art. 10 Abs. 1 JStG hat die zuständige Behörde, wenn ein Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und sich ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen nach Art. 12 ff. JStG anzuordnen. Laut Art. 13 JStG kann von der Behörde eine geeignete Person bestimmt werden, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut. Art. 15 JStG sieht unter anderem vor, dass der Betroffene in einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung untergebracht werden kann.) auf der Basis von Art. 13 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG) seine persönliche Betreuung an.

Am 26.11.2014 stellte die Jugendanwaltschaft fest, dass die mit der Maßnahme der persönlichen Betreuung verfolgten Ziele, nämlich die Abstinenz von illegalen Substanzen und die Nichtbegehung von Straftaten, nicht erreicht werden konnten. Daher setzte es vor dem Kantonalen Jugendgericht Bern auf Basis von Art. 18 JStG ein nachträgliches Verfahren zwecks Maßnahmenänderung in Gang. (Anm: Art. 18 Abs. 1 JStG bestimmt, dass eine Maßnahme durch eine andere ersetzt werden kann, wenn sich »die Verhältnisse geändert« haben.) Da die Jugendanwaltschaft der Ansicht war, dass es angesichts der Situation des Bf. eines raschen Vorgehens bedurfte, ordnete sie am 3.12.2014 auf der Grundlage von Art. 5 JStG an, (Anm: Art. 5 JStG bestimmt: »Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 12–15 anordnen.«) den Bf. bis zur Entscheidung des Gerichts in der grundsätzlich offenen Erziehungseinrichtung Stiftung X. unterzubringen, wobei während der Eintrittsphase für die Dauer von maximal drei Monaten ein Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung vorgesehen war. Das Obergericht des Kantons Bern wies das gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsmittel am 9.1.2015 ab. Am 30.1.2015 erhob der Bf. eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangte, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der vorsorglichen Unterbringung zu entlassen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch am 22.4.2015 (141 IV 172) ab. Es befand zwar, dass Art. 5 JStG die vorsorgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen dem Wortlaut nach nur im Untersuchungsstadium (das heißt vor der Entscheidung über die Schuld) vorsah, doch müsse die Bestimmung im Einklang mit dem Normzweck so ausgelegt werden, dass eine entsprechende Anordnung auch im Zusammenhang mit der Änderung einer zuvor angeordneten Maßnahme vorgenommen werden konnte. Die Unterbringung des Bf. sei daher rechtmäßig gewesen. Sie würde zudem im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK stehen.

Bereits am 15.4.2015 hatte das Kantonale Jugendgericht die vorsorgliche Unterbringung des Bf. beendet. Noch am selben Tag verließ dieser die Stiftung X.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft), weil seine vorsorgliche Unterbringung nicht »auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise« erfolgt wäre. Art. 5 JStG hätte nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut eine vorsorgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen nur in der Phase der Untersuchung erlaubt.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK

(62) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund [...] unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).

Allgemeine Grundsätze

(72) [...] Der GH erinnert daran, dass »Verurteilung« iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK sowohl einen Schuldspruch nach der Feststellung einer Straftat als auch die Verhängung einer Strafe oder anderen freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet.

(73) Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK umfasst keine einfache zeitliche Abfolge der Verurteilung und der Maßnahme, sondern fordert eine ausreichende kausale Verbindung. Diese Verbindung kann jedoch zertrennt werden, wenn sich eine Entscheidung zur Nichtfreilassung oder erneuten Inhaftierung auf Gründe stützt, die mit den von der ursprünglichen Entscheidung [...] verfolgten Zielen unvereinbar sind, oder auf eine im Hinblick auf diese Ziele nicht angemessene Beurteilung.

Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze

(75) Vorab hält der GH fest, dass der Bf. das zentrale Prinzip des Schweizer Jugendstrafrechts, wie es sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts seit 1954 ergibt, nicht in Frage stellt, wonach eine Schutzmaßnahme abhängig von der Entwicklung der Situation des Minderjährigen oder jungen Erwachsenen zu jeder Zeit geändert werden kann. Ebenso hält der GH fest, dass dieser Grundsatz gemäß der Rechtsprechung der Schweizer Gerichte in Art. 18 JStG verankert ist, dessen Ziel nicht die Prüfung einer neuen strafbaren Handlung ist, sondern die Neubewertung der durch ein rechtskräftiges Urteil angeordneten und in Vollziehung befindlichen ursprünglichen Schutzmaßnahme.

(76) Was den Gegenstand des Streits angeht, hält der GH fest, dass er sich auf eine Zuständigkeitsfrage beschränkt. Daher obliegt es ihm zu klären, ob Art. 5 JStG der Jugendanwaltschaft das Recht einräumt, während des vor dem Kantonalen Jugendgericht anhängigen Verfahrens zur Änderung der Schutzmaßnahme auf der Grundlage von Art. 18 JStG als Instrument zur Krisenintervention vorsorglich eine Freiheitsentziehung anzuordnen.

(77) [...] Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass Art. 5 Abs. 1 lit. d EMRK im vorliegenden Fall angesichts des Umstands, dass der Bf. im Moment, als die Freiheitsentziehung von der Jugendanwaltschaft angeordnet wurde, volljährig war, unanwendbar ist. Folglich wird er den Fall unter Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK prüfen.

(78) Der GH betont, dass die vorübergehende geschlossene Unterbringung im Schweizer Jugendstrafrecht nicht ausdrücklich geregelt ist. Art. 15 JStG bezieht sich lediglich auf die von einer urteilenden Behörde angeordnete endgültige Unterbringung auf Basis einer medizinischen oder psychologischen Expertise.

(79) [...] Dennoch kann die zuständige Behörde die Schutzmaßnahmen »gemäß Art. 12-15« nach Art. 5 JStG vorsorglich anordnen. Es ist daher zu prüfen, ob diese gesetzliche Grundlage mit Art. 5 Abs. 1 EMRK in Einklang steht.

(80) Was die zuständige Behörde iSd. Art. 5 JStG anbelangt, beobachtet der GH, dass die Jugendanwaltschaft gemäß dem auf Bundesebene vorgesehenen Jugendstrafverfahren und den einschlägigen Berner Gesetzen nicht nur für die Untersuchung zuständig ist, sondern auch für die Vollziehung der Sanktionen und Maßnahmen. Er hält sodann fest, dass diese Kumulierung von Funktionen, die im »klassischen« Strafverfahrensrecht (das durch eine strikte funktionelle und organisatorische Trennung zwischen den untersuchenden, urteilenden und vollziehenden Behörden gekennzeichnet ist) ungewöhnlich ist, sich gemäß den travaux préparatoires des Bundesgesetzgebers durch den Umstand erklären lässt, dass es sich bei der Jugendanwaltschaft um eine spezialisierte Behörde mit interdisziplinären Aufgaben handelt, welche die Minderjährigen während der Gesamtheit des Strafverfahrens begleitet, von seinem Anfang bis zum Ende einer eventuellen Strafe bzw. Schutzmaßnahme. Der GH beobachtet auch, dass der Schweizer Gesetzgeber, getreu den auf Erziehung, Prävention und Pflege gerichteten Zielen des JStG, ein zentralisiertes Organisationsmodell für die Jugendstrafjustiz gewählt hat, wonach der minderjährige Beschuldigte soweit als möglich während des ganzen Verfahrens mit lediglich einer Behörde zu tun hat, sodass eine gewisse persönliche Beziehung begründet wird: So werden in der Schweiz die Strafurteile im Hinblick auf Minderjährige durch die Jugendanwaltschaft vollzogen – eine Behörde, welche den verurteilten Minderjährigen persönlich kennt.

(81) Nun hält der GH aber fest, dass die Jugendanwaltschaft vorsorgliche Schutzmaßnahmen gemäß Art. 5 JStG nur »während der Untersuchung« anordnen kann.

(82) Diesbezüglich nimmt er die Position des Bf. zur Kenntnis, wonach die einfache Lektüre dieser gesetzlichen Bestimmung in Kombination mit der Terminologie der StPO bereits zeige, dass seine vorübergehende Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung unrechtmäßig war. Die Jugendanwaltschaft wäre nämlich nicht dafür zuständig, diese während der Vollziehung der ursprünglichen Schutzmaßnahme – also außerhalb der Untersuchung – anzuordnen.

(83) Auch wenn das Argument des Bf. nicht unzutreffend ist, ist der GH der Ansicht, dass aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Berner Obergerichts eindeutig hervorgeht, dass man sich bei der Auslegung des in der umstrittenen Gesetzesbestimmung enthaltenen Begriffes der »Untersuchung« nicht mit einer wörtlichen Lesart des Textes zufrieden geben kann. Wie die Regierung auf überzeugende Weise erklärt, berücksichtigt der Wortlaut die vom JStG verfolgten Ziele und den Willen des Gesetzgebers, so wie er aus den travaux préparatoires hervorgeht, nicht ausreichend. Somit hat die Jugendanwaltschaft den gesetzlichen Auftrag, in jedem Verfahrensstadium – einschließlich des Stadiums der Vollziehung – zu prüfen, ob die Schutzmaßnahmen, die sie angeordnet hat, noch angemessen sind und gegebenenfalls ersetzt werden müssen. Wie das Bundesgericht darlegt, würde eine »enge« Auslegung, wie sie vom Bf. vertreten wird, den wesentlichen Zielen des Jugendstrafrechts zuwiderlaufen und die Jugendanwaltschaft der Möglichkeit berauben, wie im vorliegenden Fall im Notfall vorsorglich einzugreifen, bevor das Urteil des Kantonalen Jugendgerichts gefällt wird, das die Änderung der Schutzmaßnahme endgültig anordnet.

(84) Der GH sieht keine Gründe, um diese Argumente beiseitezuschieben – umso weniger, als der Schweizer Gesetzgeber in den travaux préparatoires zum Gesetzesentwurf des JStG ausdrücklich dargelegt hat, dass die Jugendanwaltschaft als Vollziehungsbehörde auch »das Recht hat, ohne vorherige Begutachtung eine vorübergehende Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung anzuordnen, wenn der Minderjährige während einer kritischen Situation eine beträchtliche Gefahr für sich selbst oder einen anderen darstellt«.

(85) Ebenso ist der GH angesichts der gefestigten Rechtsprechung der Schweizer Gerichte der Ansicht, dass der Bf., der stets auf fachkundige Beratung zurückgreifen konnte, nicht vernünftigerweise behaupten kann, dass die Anwendung von Art. 5 JStG unter den Umständen des Falles unvorhersehbar war.

(86) Daher ist der GH trotz der wenig präzisen Formulierung von Art. 5 JStG [...] bereit zu akzeptieren, dass die strittige Freiheitsentziehung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhte.

(87) Der GH erinnert daran, dass eine Freiheitsentziehung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK nur erfolgen darf, wenn sie auf einer »Verurteilung« beruht und eine ausreichende kausale Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der Maßnahme existiert.

(88) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass der Strafbefehl vom 18.3.2014, der im Schweizer Recht einem rechtskräftigen Urteil entspricht, einen Schuldspruch nach der Feststellung einer Straftat sowie die Verhängung einer Strafe und einer Schutzmaßnahme umfasste. Er hält fest, dass von den Parteien nicht bestritten wurde, dass es sich bei diesem Strafbefehl um eine »Verurteilung« iSd. gefestigten Rechtsprechung handelte, und sieht keinen Grund, diese Qualifikation in Frage zu stellen.

(89) Was das Vorliegen einer ausreichenden kausalen Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der vorsorglichen Unterbringung des Bf. in einer offenen Einrichtung angeht, deren erste Phase für eine maximale Dauer von drei Monaten in einer geschlossenen Abteilung erfolgen musste, bemerkt der GH, dass der Strafbefehl vom 18.3.2014, der in Rechtskraft erwuchs, ausdrücklich Art. 13 JStG erwähnte – eine Bestimmung, welche die Maßnahme der persönlichen Betreuung vorsah. Da die persönliche Betreuung zu den »Schutzmaßnahmen nach den Art. 12-15« gehörte, konnte der Jugendanwalt die vorsorgliche Unterbringung des Bf. auf Basis von Art. 5 JStG [...] anordnen.

(90) Deshalb ist der GH der Ansicht, dass eine ausreichende kausale Verbindung zwischen dem ursprünglichen Strafbefehl und der vorsorglichen Unterbringung des Bf. in der Stiftung X. existierte.

(91) Da die kausale Verbindung im vorliegenden Fall nicht zertrennt wurde, blieb das Jugendstrafrecht gemäß Art. 19 Abs. 2 JStG auf den Bf. anwendbar, auch nachdem dieser zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht hatte. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Empfehlung CM/Rec(2008)11 (Anm: Empfehlung CM/REC(2008)11 des Ministerkomitees vom 5.11.2008 über die europäischen Grundsätze für die von Sanktionen und Maßnahmen betroffenen jugendlichen Straftäter und Straftäterinnen.), wonach es möglich ist, einen jungen Erwachsenen (jede Person zwischen 18 und 21 Jahren) als Jugendlichen anzusehen und ihn daher so zu behandeln.

(92) Daraus ergibt sich, dass die Freiheitsentziehung des Bf. durch Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK gedeckt war und auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgte.

(93) Deshalb kam es zu keiner Verletzung von Art.5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Guzzardi/I v. 6.11.1980 = EuGRZ 1983, 633

M./D v. 17.12.2009 = NL 2009, 371 = EuGRZ 2010, 25

Kadusic/CH v. 9.1.2018 = NLMR 2018, 23

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 27.10.2020, Bsw. 39246/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 336) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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