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15Ns64/20k•OGH 15Ns64/20k
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann im Verfahren zur Unterbringung des Dr. H***** M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 36 Hv 37/20b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Unterbringungssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Da das im Stadium des Vollzugs befindliche Unterbringungsverfahren zufolge des Wohnsitzes des Dr. H***** M***** im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit geringerem Aufwand durch dieses Gericht geführt werden kann, liegen die Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 StPO vor.
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