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12Ns128/20z•OGH 12Ns128/20z
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Mag. Günther S***** und weitere Angeklagte wegen § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB, AZ 12 Hv 83/15t des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über den Antrag des Dr. Gerold H***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO hinsichtlich des Urteils des Oberlandesgerichts Graz vom 23. Juni 2020, AZ 10 Bs 319/19s, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 78/20k über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats *****. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen (Lässig, WKStPO § 43 Rz 3).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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