projekte
14Ns55/20d•OGH 14Ns55/20d
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel und Dr. Haslwanter in der Maßnahmenvollzugssache des ***** W*****, AZ 24 BE 47/17p des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung der Maßnahmenvollzugssache nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.