OGH 14Ns55/20d

14Ns55/20dObergericht19.10.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns55/20d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00055.20D.1019.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel und Dr. Haslwanter in der Maßnahmenvollzugssache des ***** W*****, AZ 24 BE 47/17p des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung der Maßnahmenvollzugssache nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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