OGH 11Ns72/20g

11Ns72/20gObergericht19.10.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns72/20g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00072.20G.1019.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Olugbenga Goriola B*****, AZ 16 BE 202/19x des Landesgerichts Steyr, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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