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Bsw40495/15 (Bsw 37273/15, Bsw 40913/15)•AUSL EGMR Bsw40495/15 (Bsw 37273/15, Bsw 40913/15)
Bsw40495/15 (Bsw 37273/15, Bsw 40913/15)Übriges Gericht15.10.2020
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Akbay u.a. gg. Deutschland, Urteil vom 15.10.2020, Bsw. 40495/15.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Strafrechtliche Verurteilung von Drogenhändlern nach polizilicher Tatprovokation.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die ErstBf. und den ZweitBf. (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf den DrittBf. (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 18.000,– für immateriellen Schaden sowie € 4.190,– für Kosten und Auslagen an den ZweitBf. (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Im September 2009 erhielten die Bremer Zollbehörden einen Hinwies, dass N. A. (der Ehemann der ErstBf.) angeblich von einem Café in Berlin aus mit Heroin handelte. Die Berliner Polizei setzte mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft Berlin den Informanten M. auf N. A. an. M. wurde für seine Tätigkeit – zusätzlich zu dem Entgelt, das er erhielt – ein Bonus versprochen, dessen Höhe abhängig von der Menge der gegebenenfalls konfiszierten Drogen war. Nachdem der Informant eine Zeit lang regelmäßig das Café von N. A. besucht hatte, fragte er ihn im Februar, ob er Interesse hätte, mit Heroin zu handeln. M. gab im Einklang mit den Anweisungen, die er von den Ermittlungsbehörden erhalten hatte, an, dass über den Hafen von Bremerhaven mit der Hilfe von Hafenarbeitern Drogen in Containern am Zoll vorbei importiert werden könnten. N. A. antwortete, dass er nichts mit Heroin zu tun haben wolle, er sich aber eventuell etwas mit Haschisch oder Kokain vorstellen könne. M. drängte N. A. in der Folge wiederholt, sich mit dem Hafenarbeiter K. zu treffen (bei dem es sich in Wahrheit um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelte), um die Modalitäten eines Drogenimports zu besprechen. Im August 2010 willigte N. A. ein, verfügte zu diesem Zeitpunkt aber weder über die notwendigen Kontaktpersonen noch über die finanziellen Mittel, um einen solchen Import organisieren zu können. Er war allerdings von der Einfachheit beeindruckt, mit der Drogen ohne Gefahr nach Deutschland importiert werden konnten. In weiterer Folge fühlte sich N. A. von M. unter Druck gesetzt, Kontakte zu Personen zu knüpfen, die im Ausland Drogen beschaffen konnten. Mehrere von ihm zu diesem Zweck unternommene Versuche scheiterten jedoch zunächst. Erst Mitte August 2011 konnte der Import von etwa 100 kg Kokain von Südamerika über die Niederlande nach Deutschland realisiert werden. Der ZweitBf., ein Freund von N. A., fungierte dabei als Kontaktperson zwischen diesem und einer Personengruppe in den Niederlanden. Der Import erfolgte über den von K. bereitgestellten Kanal.
Am 18.8. holten N. A. und K. die Drogen aus einem Container im Hafen ab und brachten sie in eine Wohnung, die von N. A. mithilfe von K. angemietet worden war. Der DrittBf., den N. A. angeworben hatte, um die Drogen von Bremerhaven nach Berlin zu transportieren, holte diese in der Wohnung ab. Noch am selben Tag wurden N. A., der ZweitBf. und der DrittBf. festgenommen.
Das Landgericht Berlin verurteilte N. A. in der Folge am 7.11.2012 wegen des unrechtmäßigen Imports von und Handels mit Drogen zu vier Jahren und fünf Monaten Haft. Zudem wurde der ZweitBf. wegen Beihilfe zur Straftat des N. A. zu drei Jahren und sieben Monaten Haft verurteilt und erhielt der DrittBf. wegen des unrechtmäßigen Besitzes von Drogen und Beihilfe zum Drogenhandel eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Das Gericht stützte sich dabei vorrangig auf die Geständnisse der drei in der Verhandlung. Nur als ergänzende Informationen wurden die Aussagen von M. und K. herangezogen. Es sah es dabei zwar als erwiesen an, dass N. A. und der ZweitBf. von der Polizei zur Tat provoziert worden waren, stellte das Verfahren jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH nicht ein, sondern berücksichtigte die Tatprovokation lediglich mildernd im Rahmen der Strafzumessung (sogenannte Strafzumessungslösung). (Anm: Der BGH sah eine Tatprovokation in seiner Rechtsprechung vor der Entscheidung des EGMR in Furcht/D nicht als Hindernis für ein Strafverfahren an. In Folge der genannten Entscheidung änderte er seine Rechtsprechung mit Urteil vom 10.6.2015 (2 StR 97/14) jedoch dahingehend, dass die Anstiftung zu einer Straftat, die rechtsstaatswidrig durch Angehörige der Ermittlungsbehörden oder Dritte erfolgte, die von diesen angewiesen wurden, grundsätzlich ein Verfahrenshindernis für das Strafverfahren darstellte, das somit beendet werden musste.) Im Hinblick auf den DrittBf. konnte das Landgericht hingegen keine Tatprovokation feststellen, da dieser sich unabhängig vom sicheren Import zum weiteren Transport der Drogen bereit erklärt hätte. Es berücksichtigte den staatlichen Einfluss auf den Drogenimport allerdings als allgemeinen mildernden Umstand.
Am 11.12.2013 bestätigte der BGH die Entscheidung des Landgerichts (5 StR 240/13). Die von den Betroffenen in der Folge erhobene Verfassungsbeschwerde, in der sie eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren rügten, wurde vom BVerfG am 18.12.2014 (2 BvR 209/14, 2 BvR 262/14 und 2 BvR 240/14) abgewiesen. Das Gericht setzte sich dabei detailliert mit der Rechtsprechung des EGMR auseinander und berücksichtigte auch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des GH im Fall Furcht/D. (Anm: Im Fall Furcht/D hatte der EGMR eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt, da die von den innerstaatlichen Gerichten aufgrund der Tatprovokation des Bf. vorgenommene Strafmilderung nicht ausgereicht hatte, um eine ähnliche Wirkung zu erzielen wie der Ausschluss der strittigen Beweise.) Es war allerdings der Ansicht, dass sich die vorliegenden Fälle hinreichend vom diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt unterschieden, um an der Strafzumessungslösung festzuhalten. In Furcht hätten die Aussagen der verdeckten Ermittler nämlich – anders als hier – dazu gedient, die Aussagen des Beschuldigten in wesentlichen Belangen zu widerlegen.
N. A. verstarb am 3.6.2015, einige Monate nach der Zustellung der Entscheidung des BVerfG.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da N. A. sowie der Zweit- und DrittBf. durch die Polizei zu den Drogendelikten angestiftet worden wären.
Verbindung der Beschwerden
(55) Angesichts des ähnlichen Gegenstandes der Beschwerden, die alle dasselbe Strafverfahren vor den innerstaatlichen Gerichten betreffen, erachtet es der GH für angezeigt, sie gemeinsam [...] zu untersuchen [...] (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK
Beschwerdebefugnis der ErstBf.
(57) Laut dem Vorbringen der Regierung komme der ErstBf. keine Beschwerdebefugnis zu. Sie könne nicht behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung iSd. Art. 34 EMRK zu sein.
Allgemeine Grundsätze
(69) Wenn das direkte Opfer [einer Konventionsverletzung] verstorben war, bevor die Beschwerde an den GH erhoben wurde, verfolgte Letzterer allgemein einen restriktiven Ansatz. Er weigerte sich für gewöhnlich, einer anderen Person eine Beschwerdebefugnis zuzugestehen, außer diese Person konnte entweder direkte Auswirkungen auf ihre Rechte nachweisen oder die Rüge(n) brachte(n) ein Thema von allgemeinem Interesse im Hinblick auf die »Achtung der Menschenrechte« zur Sprache und die Bf. als Erben verfügten über ein legitimes Interesse an der Weiterverfolgung der Beschwerde.
(71) In Fällen, die insbesondere Rügen unter Art. 5, 6 oder 8 EMRK betrafen, anerkannte der GH die Opfereigenschaft von engen Angehörigen und erlaubte es ihnen, eine Beschwerde zu erheben, wenn sie ein moralisches Interesse daran belegen konnten, dass das verstorbene Opfer von irgendeiner Schuldfeststellung freigesprochen wurde, oder am Schutz ihres eigenen Rufes und jenes ihrer Familie oder wenn sie ein materielles Interesse auf der Grundlage der direkten Auswirkungen auf ihre vermögenswerten Rechte nachweisen konnten. Das Bestehen eines allgemeinen Interesses, das es erforderlich machte, mit der Prüfung der Rügen fortzufahren, wurde ebenfalls berücksichtigt.
(77) Der GH hat die obigen Kriterien für gewöhnlich kumulativ geprüft und seine Beurteilung, ob engen Angehörigen eine Beschwerdebefugnis zukam, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vorgenommen.
Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(78) Um zu entscheiden, ob der ErstBf. iSd. Art. 34 EMRK die Befugnis zukommt, die gegenständliche Beschwerde zu erheben, hält der GH fest, dass ihr Ehemann (N. A.) das direkte Opfer der von ihr gerügten Verletzungen des Art. 6 EMRK war. Dieser starb am 3.6.2015 und somit bevor die Beschwerde von der ErstBf. am 11.8.2015 erhoben wurde.
(79) Der GH muss daher zuerst untersuchen, ob der ErstBf. ausnahmsweise insofern eine Beschwerdebefugnis zukommt, als die angeblich konventionswidrigen Handlungen der Behörden direkte Auswirkungen auf ihre eigenen Rechte hatten, weil sie ein moralisches oder materielles Interesse nachweisen kann [...].
(80) Der GH hält fest, dass die ErstBf. zunächst behauptete, ein moralisches Interesse daran zu haben, den guten Ruf ihres Mannes nach dessen ungerechtfertigter Verurteilung wiederherzustellen. Die wesentliche Frage, die sich vor ihm stellt, betrifft die Fairness des Strafverfahrens, das zur Verurteilung von N. A. führte. Falls der GH die Beurteilung der innerstaatlichen Gerichte teilen sollte, dass eine Tatprovokation erfolgte, die gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstieß, wird sich die Frage stellen, ob die innerstaatlichen Gerichte die entsprechenden Schlussfolgerungen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK zogen, indem sie alle Beweise vom Verfahren ausschlossen, die als Folge der Tatprovokation erlangt worden waren, oder indem sie ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen anwendeten.
(81) Der GH befindet, dass eine potentielle Verletzung von Art. 6 EMRK aufgrund der Anstiftung zu einer Straftat, die ansonsten nicht begangen worden wäre, Fragen aufwirft, die über rein verfahrensrechtliche Mängel hinausgehen [...]. Angesichts dessen, dass die Feststellung einer Anstiftung zu einem Ausschluss aller dadurch erlangten Beweise vom Verfahren oder zu vergleichbaren Konsequenzen führen muss, ermöglicht es die Schlussfolgerung des GH, wonach eine Verletzung von Art. 6 EMRK aus diesem Grund erfolgt ist, der betroffenen Person, die Rechtsgültigkeit der Verurteilung selbst, die auf diese Beweise gestützt wurde, auf der nationalen Ebene in der Sache anzufechten.
(82) Unter diesen Umständen kann der GH akzeptieren, dass die ErstBf. ein legitimes Interesse daran haben mag, sich darum zu bemühen, durch das gegenständliche Verfahren die Verurteilung von N. A., die auf der Grundlage solcher Beweise ausgesprochen wurde, aufheben zu lassen. Er bemerkt zudem, dass N. A. ein enger Angehöriger der ErstBf. war, der wegen eines schwerwiegenden Drogendelikts verurteilt wurde und wenig später verstarb – kurz bevor die vorliegende Beschwerde erhoben wurde. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die ErstBf. über ein gewisses moralisches Interesse iSd. Art. 34 EMRK verfügte.
(83) Die ErstBf. behauptete zudem, dass das Strafverfahren gegen ihren Ehemann und dessen folgende Haft ihre vermögenswerten Rechte als Erbin desselben beeinträchtigt hätte.
(84) Soweit die ErstBf. behauptete, dass sie das Café verloren hätte, das ihr Mann bis dahin betrieben hatte, und damit ihre Haupteinnahmequelle, befindet der GH unter Berücksichtigung des Vorbringens der Regierung, wonach es sich bei dem Café um eine gemeinnützige Organisation handelte, und des ihm vorliegenden Materials, dass die ErstBf. es verabsäumte, diesbezüglich einen vermögenswerten Schaden nachzuweisen.
(85) Was einen möglichen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 41 EMRK im Falle der Feststellung einer Verletzung von Art. 6 EMRK im Verfahren gegen N. A. angeht, stellt der GH fest, dass aus seiner [...] [bisherigen] Rechtsprechung abgeleitet werden kann, dass die notwendigen direkten Auswirkungen auf die vermögenswerten Rechte eines Bf. durch die strittige Maßnahme Rechte betreffen muss, die auf nationaler Ebene bestehen. [...] Demgegenüber ist ein möglicher Anspruch auf Entschädigung nach Art. 41 EMRK, der zunächst die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Bf. verlangt, unzureichend, um aus dem Bf. ein potentielles Opfer einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu machen; er entsteht erst, wenn eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfolgt ist. Deshalb kann ein möglicher Anspruch auf Entschädigung nach Art. 41 EMRK kein materielles Interesse begründen, welches es der ErstBf. erlauben würde, die Beschwerde in ihrem eigenen Namen zu erheben.
(86) Was zweitens die Frage betrifft, ob die Rügen der ErstBf. unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte zur Sprache brachten, welche es notwendig machte, ihre Befugnis zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde anzuerkennen, verwies sie auf das öffentliche Interesse daran, ein Urteil des GH zur Art und Weise zu erhalten, auf welche die innerstaatlichen Gerichte das Urteil des GH im Fall Furcht/D auslegten und anwandten.
(87) Der GH befindet, dass der von der ErstBf. vorgebrachte Fall in der Tat vor allem die Frage einer von den innerstaatlichen Gerichten anerkannten Tatprovokation und der Konsequenzen aufwirft, die aus der Feststellung einer solchen gezogen werden müssen, um die Anforderungen aus Art. 6 EMRK entsprechend seiner Auslegung in Furcht/D zu erfüllen. Diese Frage steht im Hinblick auf den Ehemann der ErstBf. als angeblichem Haupttäter ebenso zur Debatte wie in den Beschwerden, die vom Zweit- und DrittBf. erhoben wurden, die am selben Drogendelikt in unterschiedlichem Ausmaß beteiligt gewesen waren. Die Hauptfrage, die vom Fall der ErstBf. aufgeworfen wird, geht somit über ihre eigenen Interessen hinaus, da sie die Rechtsordnung und die Praxis des belangten Staates betrifft.
(88) Der GH übersieht nicht, dass der BGH in seinem Urteil vom 10.6.2015 (2 StR 97/14) seine frühere Rechtsprechung mit Blick auf das Urteil dieses Gerichts in Furcht/D geändert und festgehalten hat, dass eine unrechtmäßige Tatprovokation in der Regel zu einem Hindernis für das Strafverfahren führt. Diese Änderung kam allerdings erst kurz nach der Beendigung des Verfahrens vor dem BVerfG im Fall von N. A. und war daher bei der Beurteilung seiner Beschwerde nicht berücksichtigt worden.
(89) Angesichts der Besonderheiten des von der ErstBf. vorgebrachten Falles und des Umstands, dass sie nicht nur ein gewisses moralisches Interesse an der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde zeigen konnte, sondern dass auch ein allgemeines Interesse im Hinblick auf die »Achtung der Menschenrechte« an der Prüfung der Beschwerde bestand, befindet der GH unter Vornahme einer Gesamtbeurteilung, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles außergewöhnliche Gründe gegeben waren, die es verlangen, die Opfereigenschaft der ErstBf. anzuerkennen.
(90) Deshalb kommt der GH zum Schluss, dass der ErstBf. unter den speziellen Umständen dieses Falles die notwendige Beschwerdebefugnis nach Art. 34 EMRK zukommt und die diesbezügliche Einrede der Regierung zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Verlust der Opfereigenschaft im Hinblick auf N. A. und den Zweit- und DrittBf.
(91) Der GH beobachtet, dass das Landgericht in seinem Urteil, mit dem es N. A. und den ZweitBf. wegen eines Drogendelikts verurteilte [...], feststellte, dass die beiden von einer staatlichen Behörde unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK zur Begehung der Straftat angestiftet worden waren. Es milderte ihre Strafen aufgrund dieser Tatprovokation. Was den DrittBf. angeht, so befand das Landgericht zwar, dass er nicht in Verletzung von Art. 6 EMRK angestiftet worden war, das Drogendelikt zu begehen, milderte seine Strafe aber dennoch aufgrund des Einflusses der staatlichen Behörden auf den Drogenimport insgesamt.
(92) Deshalb stellt sich die Frage, ob N. A. sowie der Zweit- und der DrittBf. – wie von der Regierung behauptet – ihre Eigenschaft als Opfer einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK [...] verloren haben. Nach Ansicht des GH muss die Angemessenheit der Reaktion der Behörden auf die umstrittenen polizeilichen Maßnahmen vor dem Hintergrund des Ausmaßes der möglichen Unfairness des Verfahrens aufgrund dieser Maßnahmen geprüft werden. Die Frage, ob N. A. sowie der Zweit- und DrittBf. ihre Opfereigenschaft verloren haben, muss daher im Zusammenhang mit dem Inhalt der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK behandelt werden. Der GH verbindet die Einrede der Regierung betreffend den Verlust der Opfereigenschaft von N. A. sowie des Zweit- und DrittBf. daher mit der Entscheidung in der Sache (einstimmig).
(93) Der GH hält fest, dass die Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet sind. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in der Sache
Allgemeine Grundsätze
(111) Wenn der GH mit einer Rüge wegen polizeilicher Tatprovokation konfrontiert wird, versucht er, in einem ersten Schritt festzustellen, ob eine solche [...] erfolgt ist (materieller Test). Wenn dies der Fall war, wirft die folgende Verwendung von dadurch erlangten Beweisen im Strafverfahren gegen die betroffene Person eine Frage unter Art. 6 Abs. 1 EMRK auf.
(112) Eine polizeiliche Tatprovokation liegt vor, wenn die beteiligten Beamten – egal ob Mitglieder der Sicherheitskräfte oder Personen, die auf deren Anweisung handeln – sich nicht darauf beschränken, kriminelle Aktivitäten auf eine im Wesentlichen passive Art und Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat angestachelt wird, die ansonsten nicht begangen worden wäre [...]. [...]
(114) Um zu beurteilen, ob Ermittlungen »im Wesentlichen passiv« waren, prüft der GH die Gründe, auf welchen die verdeckte Operation basierte, sowie das Verhalten der Behörden, welche sie durchführten. Er stützt sich darauf, ob objektive Verdachtsmomente dafür vorlagen, dass der Bf. an kriminellen Aktivitäten beteiligt war, oder ob dieser eine Veranlagung zur Begehung einer Straftat hatte.
(116) [...] Der GH wird auch prüfen, ob der Bf. Druck ausgesetzt war, die Straftat zu begehen. In [bisherigen] Drogenfällen stellte er fest, dass die Ermittlungsbehörden eine passive Haltung aufgaben, wenn sie [...] die Initiative ergriffen, um den Kontakt zum Bf. aufzunehmen, das Angebot trotz seiner ursprünglichen Weigerung wiederholten [oder] ihn hartnäckig anregten [...].
(117) Der GH hat ferner anerkannt, dass eine Person auch einer Tatprovokation ausgesetzt sein kann, wenn sie nicht direkt in Kontakt mit den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten steht, sondern an der Straftat eines Komplizen beteiligt ist, der von der Polizei direkt zur Begehung einer Straftat angestiftet wurde. Unter diesen Umständen lag eine Tatprovokation [...] vor, wenn die Handlungen der Polizei einen Anreiz zur Begehung der Straftat auch für diese andere Person darstellten. Der GH berücksichtigte diesbezüglich, ob es für die Polizei vorhersehbar war, dass die direkt zur Begehung der Straftat angestiftete Person wahrscheinlich andere Personen kontaktieren würde, um sich an der Straftat zu beteiligen, ob die Aktivitäten dieser Personen ebenso durch das Verhalten der Polizeibeamten bestimmt wurden und ob die beteiligten Personen von den innerstaatlichen Gerichten bei den Straftaten als Komplizen betrachtet wurden [...].
(120) Um zu entscheiden, ob das Verfahren fair war, hat der GH in seiner jüngeren Rechtsprechung ferner klargestellt, dass es notwendig ist, in einem zweiten Schritt nicht nur dann mit einem verfahrensrechtlichen Test fortzufahren, wenn die Feststellungen des GH unter dem materiellen Test aufgrund fehlender Informationen in der Akte, mangelhafter Offenlegung oder Widersprüchen in der Interpretation der Ereignisse durch die Parteien ohne Ergebnis bleiben, sondern auch, wenn der GH auf Basis des materiellen Tests zum Schluss kommt, dass der Bf. einer Anstiftung ausgesetzt war.
(121) Der GH wendet diesen verfahrensrechtlichen Test an, um zu bestimmen, ob von den innerstaatlichen Gerichten die notwendigen Schritte gesetzt wurden, um die Umstände einer vertretbaren Rüge von Anstiftung zu enthüllen, und ob im Falle der Feststellung, dass eine solche erfolgte, oder in einem Fall, in dem die Anklage es verabsäumte nachzuweisen, dass keine solche erfolgte, die entsprechenden Schlüsse im Einklang mit der Konvention gezogen wurden.
(122) [...] Er hat darauf hingewiesen, dass die Behandlung einer Rüge wegen Tatprovokation durch die innerstaatlichen Gerichte mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist, wenn die Rüge der Anstiftung eine stichhaltige Verteidigung darstellt, dem Gericht die Pflicht auferlegt, entweder das Verfahren [...] auszusetzen oder sämtliche durch die Tatprovokation erlangten Beweise auszuschließen, oder zu vergleichbaren Konsequenzen führt.
(124) Der GH hat daher befunden, dass dort, wo die Verurteilung eines Bf. wegen einer Straftat auf Beweise gestützt wurde, die durch polizeiliche Tatprovokation erlangt worden waren, auch eine beträchtliche Milderung der Strafe des Bf. nicht als ein Verfahren mit Konsequenzen angesehen werden kann, die mit dem Ausschluss der strittigen Beweise vergleichbar sind (Furcht/D, Rn. 68-69). Zudem hat er klargestellt, dass ein Geständnis im Hinblick auf eine Straftat, die als Folge einer Tatprovokation begangen wurde, weder diese noch ihre Auswirkungen auslöschen kann.
Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
N. A. und der ZweitBf.
Materieller Test
(125) [...] Der GH muss zunächst prüfen, ob N. A. und der ZweitBf. von der Polizei zur Begehung des Drogendelikts angestiftet wurden [...], ob also die Polizei einen solchen Einfluss auf sie ausübte, dass sie zur Begehung der Straftat animiert wurden, die sie ansonsten nicht begangen hätten. [...] Die innerstaatlichen Gerichte anerkannten, dass sowohl N. A. als auch der ZweitBf. durch die Polizei angestiftet wurden. Während N. A. direkt im Kontakt mit dem verdeckten Ermittler der Polizei und dem Informanten stand [...], hatte der ZweitBf. keinen direkten Kontakt zu ihnen. Er wurde in den Drogenimport von N. A. eingebunden und wegen Beihilfe zu dessen Drogendelikt verurteilt. Der GH muss entscheiden, ob die Handlungen der Polizei im Hinblick auf N. A. eine Anstiftung zur Begehung der Straftat iSd. autonomen Bedeutung des Begriffs in seiner Rechtsprechung begründeten.
(126) Was N. A. angeht, beobachtet der GH, dass laut den Feststellungen des Landgerichts zu Beginn der verdeckten Operation einige Verdachtsmomente existierten, dass – der nicht vorbestrafte – N. A. mit Heroin handelte [...]. Nachdem der Informant M. jedoch mit N. A. in Kontakt getreten war, wurden die Verdachtsmomente betreffend den fortlaufenden Drogenhandel über einen Zeitraum von vielen Monaten nicht bestätigt und es wurde für die Behörden klar, dass N. A. nicht über bereits zuvor bestehende Kontakte verfügte, die es ihm erlaubten, Drogen zu erwerben und damit zu handeln.
(127) Die Polizei kontaktierte N. A. über den Informanten M. dennoch weiter und brachte ihn dazu, über den vermeintlich sicheren Kanal, der von den Behörden für etwa eineinhalb Jahre vollkommen kontrolliert wurde, einen Drogenimport zu organisieren. Der Informant M. hatte aufgrund des von der Polizei für seine Tätigkeit versprochenen Lohns und eines Bonusses ein beträchtliches finanzielles Interesse daran, dass N. A. – und mögliche Komplizen – im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Drogendelikt gefasst wurden. Durch den vermeintlich sicheren Weg hatte die Polizei nicht nur einen erheblichen Anreiz zum Drogenhandel geschaffen: Der Umstand, dass Drogen frei aus großen Transportcontainern entnommen werden konnten, und die an den Polizeiinformanten M. und den verdeckten Ermittler K. für ihre diesbezüglichen Dienste bezahlte Geldsumme von € 50.000,– hatten vorhersehbarerweise dazu geführt, dass eine große Menge von Drogen importiert wurde. Es mag letztlich nur dieser sichere Importkanal gewesen sein, der es N. A. und seinen Mittätern ermöglicht hatte, Drogenimporte mit den Personen zu organisieren, die er zufällig in den Niederlanden kennengelernt hatte.
(128) Was den ZweitBf. [...] angeht, hält der GH fest, dass er gemäß den Feststellungen des Landgerichts an dem Drogenimport beteiligt war [...]. Der ZweitBf. wies keine einschlägigen früheren Verurteilungen wegen Drogendelikten auf und es hatte auch keine Voruntersuchungen gegen ihn oder irgendeinen sonstigen Hinweis darauf gegeben, dass er eine Neigung zum Drogenhandel hatte.
(129) Wie von der Polizei selbst bestätigt wurde, war für sie vorhersehbar, dass N. A. [...] andere Personen kontaktieren würde, damit diese sich an der Straftat beteiligten – insbesondere Personen, die ihn in Kontakt mit Drogenlieferanten brachten.
(130) Bei der Prüfung, ob die Beteiligung des ZweitBf. am Drogendelikt durch das Verhalten der Polizei bestimmt wurde, hält der GH fest, dass der ZweitBf. gemäß den Feststellungen des Landgerichts gerade aufgrund des von der Polizei anscheinend geschaffenen sicheren Weges beschloss, am Drogenimport [...] durch N. A. mitzuwirken. Dieser hatte ihm den Import mit der Hilfe des Hafenarbeiters im Detail beschrieben. Dies schien ein sicherer und leichter Weg zu sein, um große Geldsummen zu verdienen. Der ZweitBf. wurde wegen direkter Beihilfe zu N. A.’s Drogendelikt verurteilt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass seine Aktivitäten durch die Bereitstellung des Importweges durch die Polizei bestimmt wurden.
(131) Der GH kommt daher zum Schluss [...], dass die Straftaten von N. A. und des ZweitBf. ohne Einfluss der Behörden nicht begangen worden wären. Sie wurden daher durch die Polizei iSd. Rechtsprechung des GH unter Art. 6 Abs. 1 EMRK angestiftet, das Drogendelikt zu begehen, wegen dem sie in der Folge verurteilt wurden.
Verfahrensrechtlicher Test
(133) Der GH beobachtet, dass das Landgericht im vorliegenden Fall im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH zur damaligen Zeit und vor dem Urteil des GH im Fall Furcht/D weder das Verfahren eingestellt noch irgendwelche Beweise in Anlehnung an die Tatprovokation ausgeschlossen hatte. Es hatte lediglich sowohl die Strafe von N. A. als auch des ZweitBf. erheblich und messbar reduziert: gegen N. A. wurde eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verhängt – ohne die Tatprovokation wäre er zu wenigstens zehn Jahren Haft verurteilt worden; den ZweitBf. verurteilte das Gericht zu drei Jahren und sieben Monaten statt sieben Jahren Freiheitsstrafe [...].
(134) Die Regierung brachte vor, das Verfahren vor dem Landgericht hätte dennoch die Erfordernisse von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllt, da der vorliegende Fall vom Fall Furcht/D unterschieden werden könne. Das war auch die Haltung des BVerfG, welches das mittlerweile im Fall Furcht/D ergangene Urteil berücksichtigte.
(135) Der GH beobachtet, dass das Landgericht im vorliegenden Fall – wie in Furcht/D – Beweise [...] verwendete, die direkt als Resultat der Tatprovokation erlangt worden waren, nämlich die Aussagen des Polizeiinformanten und des verdeckten Ermittlers, auch wenn diesen Beweisen im aktuellen Fall weniger Gewicht beigemessen wurde. Er bemerkt auch, dass die Prozessgerichte ihre Schuldfeststellung in beiden Fällen im Wesentlichen auf die vor ihnen abgelegten Geständnisse der Beschuldigten stützten.
(136) In Furcht/D hielt der GH fest, dass sämtliche Beweise, die als Resultat polizeilicher Tatprovokation erlangt wurden, vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen oder ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen angewendet werden muss. Das gilt, wenn eine Verbindung zwischen dem strittigen Beweis und der Anstiftung besteht, welche den GH zum Schluss führt, dass der Beschuldigte eines fairen Verfahrens beraubt wurde. In Furcht/D, wo der Bf. verurteilt wurde, nachdem er die Straftaten in der Verhandlung des Prozessgerichts gestanden hatte und nachdem die schriftlichen Berichte der verdeckten Ermittler verlesen worden waren, befand der GH, dass dies gegeben war.
(137) Im vorliegenden Fall verwendete das Landgericht die Aussagen des verdeckten Ermittlers und der überwachenden Polizeibeamten des [...] Informanten sowie die Niederschrift des Berichts des Letzteren. Obwohl die Regierung vorbrachte, dass diese Aussagen letztlich nur insoweit für die Verurteilung von N. A. und des ZweitBf. verwendet wurden, als sie deren Geständnissen nicht widersprachen, weist der GH insbesondere auf das Vorbringen des ZweitBf. hin, wonach er gestanden hätte, weil der polizeiliche Informant gegenüber den überwachenden Polizeibeamten teilweise unwahre Aussagen getätigt hätte, die von den Beamten in der Verhandlung wiedergegeben worden waren. Das Landgericht bestätigte, dass der polizeiliche Informant die Ereignisse, die zum Drogenimport führten, teilweise erheblich anders beschrieben hatte als die Beschuldigten in ihren Geständnissen [...]. Das traf insbesondere im Hinblick auf den Einfluss zu, den der Informant auf N. A. ausgeübt hatte. Das war nun aber entscheidend für die Feststellung, dass eine Tatprovokation erfolgt war. Es scheint somit, dass sowohl N. A. als auch der ZweitBf. keine andere Option hatten als die Straftat überhaupt zu gestehen, um das wahre Ausmaß der Anstiftung zu enthüllen.
(138) Da es eine enge Verbindung zwischen den Geständnissen [...] und der Tatprovokation gab, die zur Begehung der Straftat führte, hätte das Landgericht nicht nur die Aussage des verdeckten Ermittlers und der überwachenden Polizeibeamten sowie die Niederschrift des Berichts des Informanten ausschließen müssen, sondern auch das Geständnis von N. A. und des ZweitBf. oder es hätte ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen anwenden müssen. Das Versäumnis des unterinstanzlichen Gerichts, aus der Anstiftung die notwendigen Schlüsse zu ziehen, wurde vom BGH als Berufungsinstanz wiederholt, der seine gefestigte Rechtsprechung zur Strafreduktion anwandte. Der GH hält fest, dass beide Gerichte ihre Entscheidungen vor dem Urteil in Furcht/D erließen. Das traf nicht auf das BVerfG zu, dessen Urteil dem letztgenannten Urteil des GH [...] nachfolgte. Der GH bemerkt, dass das BVerfG sich umfassend mit der Rechtsprechung des GH, einschließlich Furcht/D, befasste und sich bemühte, aus der letztgenannten Entscheidung für die unterinstanzlichen Gerichte Lehren für die Zukunft zu ziehen. Während es anerkannte, dass die Beweise gegen den ZweitBf., die aus der Anstiftung resultierten, nicht völlig ausgeschlossen worden waren, bemühte es sich allerdings darum, den Fall von N. A. und des ZweitBf. vom Fall Furcht/D zu unterscheiden. Auf der Grundlage des verfügbaren und oben dargelegten Materials sieht der GH [jedoch] keinen Grund dafür, zwischen den beiden Fällen zu differenzieren.
(139) Somit zogen die innerstaatlichen Gerichte aus ihrer Feststellung einer Tatprovokation nicht die entsprechenden Schlüsse im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK. Es besteht kein Raum für das Argument der Regierung, die innerstaatlichen Gerichte hätten sämtliche Beweise ausgeschlossen, die als Resultat der Tatprovokation erlangt wurden, oder ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen angewendet.
Ergebnis
(140) Der GH erinnert daran, dass er sich seine Entscheidung zur Frage, ob N. A. und der ZweitBf. aufgrund der Milderung ihrer Strafen wegen der Tatprovokation ihren Status als Opfer einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK verloren haben, vorbehalten hat [...] (siehe Rn. 92 oben).
(141) Er hält fest, dass er die Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte aus ihrer Feststellung, dass N. A. und der ZweitBf. zur Begehung der Straftat angestiftet worden waren, die notwendigen Schlüsse zogen, im Einklang mit seiner jüngeren Rechtsprechung bereits im Zusammenhang mit dem verfahrensrechtlichen Test der Tatprovokation nach Art. 6 Abs. 1 EMRK geprüft hat. Da er zum Schluss kam, dass dies nicht der Fall gewesen war, können N. A. und der ZweitBf. immer noch behaupten, Opfer einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu sein. Daraus folgt, dass die Einrede der Regierung betreffend den Verlust ihrer Opfereigenschaft zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
(142) Folglich kam es zu einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die Rügen der ErstBf. und des ZweitBf. (einstimmig).
Der DrittBf.
(143) Um zu entscheiden, ob der DrittBf. von der Polizei zur Begehung des Drogendelikts angestiftet wurde, [...] hält der GH fest, dass er ebenfalls nicht direkt mit der Polizei oder auf deren Anweisung handelnden Personen in Kontakt war. Obwohl er kurz davor in den Niederlanden wegen Drogenhandel verurteilt worden war, verfügten die Behörden über keine Verdachtsmomente, dass er gemeinsam mit N. A. mit Drogenhandel zu tun hatte, als sie ihre Operation gegen Letzteren einfädelten. [...]
(144) Bei der Prüfung, ob die Handlungen der Polizei betreffend N. A. für den DrittBf. eine Anstiftung zur Begehung der Tat darstellten, befindet der GH, dass es – wie oben festgestellt – für die Polizei vorhersehbar war, dass N. A. wahrscheinlich andere Personen kontaktieren würde, um sich an dem Drogenhandel zu beteiligen – wie den DrittBf., der damit beauftragt wurde, die Drogen von Bremerhaven nach Berlin zu transportieren.
(145) Zur Frage, ob die Aktivitäten des DrittBf. durch das Verhalten der Polizei bestimmt wurden, nimmt der GH dessen Vorbringen zur Kenntnis, wonach die Tatprovokation von N. A. jedenfalls zu einem ernstzunehmenden Mangel im Strafverfahren [...] im Hinblick auf alle Beteiligten [...] geführt hätte. Der GH hält jedoch fest, dass laut seiner Rechtsprechung Strafverfahren nach verdeckten Operationen nur dann eine Frage unter Art. 6 EMRK aufwerfen, wenn eine direkte oder indirekte Anstiftung der in der Folge in einem solchen Verfahren beschuldigten Person erfolgte. Es kann aus dieser Rechtsprechung nicht abgeleitet werden, dass dort, wo eine verdeckte Operation die Anstiftung eines der Täter mit sich bringt, im Verfahren automatisch eine Frage unter Art. 6 EMRK im Hinblick auf andere Täter aufgeworfen wird, die durch das Verhalten der Polizei weder direkt noch indirekt dazu verleitet wurden, sich an der Straftat zu beteiligen.
(146) Der GH beobachtet zudem, dass sich der DrittBf. laut seinem Vorbringen gleichermaßen des vermeintlich sicheren Drogenimportkanals bewusst war, nachdem ihm von N. A. die geplante Straftat beschrieben worden war. Das hatte ihn überzeugt, sich an der Straftat zu beteiligen. Der GH hält jedoch fest, dass der DrittBf. verurteilt wurde, weil er zugestimmt hatte, die Drogen von einer Wohnung in Bremerhaven abzuholen [...] und sie nach Berlin zu transportieren. Anders als den Import [...] beeinflusste die Polizei diese folgenden Transportaktivitäten nicht. Sie war auch auf keine andere Weise daran beteiligt. Auch wenn es für den Bf. eine gewisse Rolle gespielt haben mag, dass der vorherige Drogenimport anscheinend sicher war, da dies das Risiko einer Entdeckung allgemein reduzierte, als er die Drogen aus der Wohnung in Bremerhaven abholte, so nutzte er lediglich die Gelegenheit aus, ohne dass die Polizei auf ihn einen Einfluss ausübte [...]. Während der DrittBf. des unerlaubten Besitzes der Drogen für schuldig befunden wurde, die ihm von N. A. anvertraut worden waren, sowie der Beihilfe zu N. A.’s Drogenhandel, können seine Beteiligung und Aktivitäten daher nicht als durch das Verhalten der Polizei bestimmt angesehen werden, zumal diese auf ihn keinen Druck ausübte.
(147) Der GH kommt somit [...] zum Schluss, dass der DrittBf. nicht iSd. Rechtsprechung des GH zu Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Polizei zur Begehung des Drogendelikts angestachelt wurde, wegen dem er in der Folge verurteilt wurde. Er hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Arbeit des Polizeiinformanten M. nach Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft und gedeckt durch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 161 Abs. 1 und 163 Abs. 1 StPO, gelesen iVm. mit den anwendbaren Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, durch die Polizei überwacht wurde. Die Tätigkeit des verdeckten Ermittlers K. wurde vom Amtsgericht Berlin im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht unter § 110b Abs. 2 StPO genehmigt. Diese Genehmigung und diese – wenn auch verbesserungswürdige – Überwachung der verdeckten Operation erlaubte es den Behörden, ihre Beweislast zu erfüllen um zu zeigen, dass im Fall des DrittBf. keine Anstiftung erfolgte. Die folgende Verwendung der durch die verdeckte Maßnahme erlangten Beweise im Strafverfahren gegen den DrittBf. wirft deshalb in Bezug auf diesen keine Frage unter Art. 6 Abs. 1 EMRK auf.
(148) Angesichts seiner Schlussfolgerung, dass der DrittBf. kein Opfer einer Tatprovokation war, ist es nicht notwendig, die alternative Einrede der Regierung im Hinblick auf den Verlust der Opfereigenschaft zu prüfen.
(149) Es erfolgte daher keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf den DrittBf. (einstimmig).
Zu den übrigen Beschwerden
(153) Der GH hat festgehalten, dass N. A. zur Begehung seines Drogendelikts angestiftet wurde und die innerstaatlichen Gerichte nicht die entsprechenden Schlüsse im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK aus ihrer diesbezüglichen Feststellung zogen, insbesondere indem sie unter anderem den Bericht des Informanten über die Ereignisse vom Verfahren ausschlossen. Die weiteren Beschwerden der ErstBf. unter Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c und lit. d EMRK betreffen Schwierigkeiten beim Nachweis dieser Tatprovokation und das Kreuzverhör eines Zeugen [des Informanten], dessen Aussage aufgrund der Tatprovokation ohnehin nicht verwendet werden durfte. Der GH befindet deshalb, dass es angesichts der Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht notwendig ist, die weiteren Rügen der ErstBf. unter Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c und lit. d EMRK im Hinblick auf die Zulässigkeit oder in der Sache zu untersuchen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 18.000,– für immateriellen Schaden sowie € 4.190,– für Kosten und Auslagen an den ZweitBf. (einstimmig). Die ErstBf. hat keine Entschädigung beantragt.
Vom GH zitierte Judikatur:
Teixeira de Castro/P v. 9.6.1998 = EuGRZ 1999, 660 = ÖJZ 1999, 434
Ramanauskas/LT v. 5.2.2008 (GK) = NL 2008, 21
Gradinar/MD v. 8.4.2008 = NL 2008, 89
Micallef/MT v. 15.10.2009 (GK) = NL 2009, 294
Bannikova/RUS v. 4.11.2010
Lalas/LT v. 1.3.2011
Centre for Legal Resources im Namen von Valentin Câmpeanu/RO v. 17.7.2014 (GK) = NLMR 2014, 321
Furcht/D v. 23.10.2014 = NLMR 2014, 406
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.10.2020, Bsw. 40495/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 339) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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