OGH 13Os65/20p

13Os65/20pObergericht14.10.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os65/20p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00065.20P.1014.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Finanzstrafsache gegen Wolfgang S***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 FinStrG aF, AZ 80 Hv 39/16y des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 4. Juni 2020, AZ 10 Bs 161/20g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Mai 2020 (ON 142), mit welchem dessen (neuerlich gestellter) Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit, „in eventu“ auf Einholung zeitnaher medizinischer Gutachten abgewiesen worden war, nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 7 Abs 2 erster Satz StVG).

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