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13Os64/20s•OGH 13Os64/20s
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Finanzstrafsache gegen Franz S***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 5. März 2020, GZ 35 Hv 49/19x45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz S***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 (teils iVm § 11 dritter Fall) FinStrG (I und II) schuldig erkannt.
Danach hat er im Bereich des Finanzamts Salzburg-Land
(I) als Geschäftsführer der F***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar
A) vom 1. August 2002 bis zum 24. Februar 2005 durch Abgabe zufolge Aufnahme fingierter Holzankäufe unrichtiger Abgabenerklärungen für die Jahre 2001 bis 2003 an Umsatzsteuer von insgesamt 67.329,38 Euro und an Körperschaftsteuer von 60.444,07 Euro, weiters
B) von 2001 bis 2005 an Kapitalertragsteuer von insgesamt 256.495,36 Euro, indem er als zum Abzug Verpflichteter die aus an ihn geflossenen Ausschüttungen sich ergebende, selbst zu berechnende Kapitalertragsteuer an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten nicht einbehielt und binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abführte, sowie
(II) 2004 und 2005 dadurch, dass er falsche Rechnungen und private Ausgaben als betrieblichen Aufwand in die Buchhaltung aufnahm, dazu beigetragen, dass Mag. Gottfried P***** als Geschäftsführer der Sc***** GmbH unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen, nämlich an Umsatzsteuer von insgesamt 34.166,92 Euro und an Körperschaftsteuer von 61.337,63 Euro, bewirkte, indem er zufolge Aufnahme dieser Rechnungen und privater Ausgaben unrichtige Abgabenerklärungen einreichte.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon daran, dass der Antrag auf Vernehmung auch in der Anklageschrift genannter Zeugen (ON 37 S 12) kein für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevantes Beweisthema erkennen ließ.
Die Mängelrüge verfehlt mit ihrem Einwand, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, worauf sich die Berechnung des aus den fingierten Holzankäufen resultierenden Verkürzungsbetrags stütze (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall), die Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RISJustiz RS0119370). Diese verweisen diesbezüglich nämlich „auf den rechtskräftigen Abgabenbescheid“, Feststellungen eines im Zusammenhang rechtskräftig ergangenen Zivilurteils, Angaben in jenem Verfahren vernommener Zeugen und die Darstellung des Zeugen Mag. Gottfried P***** (US 9 f). Dass diese Erwägungen den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungswerten widersprächen (RISJustiz RS0118317), vermag die Rüge nicht aufzuzeigen.
Diese erschöpft sich vielmehr darin, die Beweiswürdigung der Tatrichter mit Verweis auf – im Übrigen nicht deutlich und bestimmt bezeichnete – Verfahrensergebnisse nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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