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10ObS20/20v•OGH 10ObS20/20v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann (Senat nach § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 22. November 2020, GZ 10 Rs 70/19s22, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22. Jänner 2019, GZ 32 Cgs 124/17k-16, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juni 2020, AZ 10 ObS 20/20v, wird dahin berichtigt, dass sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 418,78 EUR (darin enthalten 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.“
Begründung:
[1] Die Bemessungsgrundlage für die Verfahrenskosten beträgt nach § 77 Abs 2 ASGG 3.600 EUR. Die Berechnung der Kosten ist iSd § 419 ZPO zu berichtigen.
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