AUSL EGMR Bsw81114/17 (Bsw 49716/18, Bsw 50913/18)

Bsw81114/17 (Bsw 49716/18, Bsw 50913/18)Übriges Gericht13.10.2020

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw81114/17 (Bsw 49716/18, Bsw 50913/18)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2020

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Adam u.a. gg. Rumänien, Urteil vom 13.10.2020, Bsw. 81114/17.

Spruch

Art. 1 12. Prot. EMRK - Sonderregelung für Absolvierung der Matura durch Angehörige nationaler Minderheiten.

Zulässigkeit der Beschwerde (mehrstimmig).

Keine Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK (5:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um sechs rumänische Staatsangehörige, die alle der ungarischen Minderheit angehören. Sie durften laut §§ 45 und 46 des Nationalen Unterrichtsgesetzes vom 10.1.2011 (Anm: Darin wird das Recht von Minderheiten angehörenden Personen auf Unterricht in ihrer Muttersprache detailliert geregelt.) (im Folgenden: NUG) in ihrer rumänischen Heimat den Schulunterricht von Beginn an in ihrer ungarischen Muttersprache besuchen. § 77 Abs. 4 NUG zufolge mussten Schüler, denen dies erlaubt wurde, im Gegensatz zu Schülern rumänischer Abstammung bei der Matura zwei zusätzliche Prüfungen absolvieren, um ihre Kenntnisse in der Landessprache und -literatur nachzuweisen. (Anm: Laut § 77 Abs. 5 leg. cit. wird die zeitliche Abfolge der Matura vom Unterrichtsminister zu Beginn jedes Schuljahres festgelegt. Für einer Minderheit angehörende Schüler findet die schriftliche Matura durchgehend, also ohne einen Tag Ruhepause, statt, während Schüler rumänischer Abstammung während dieses Zeitraums ein Ruhetag zusteht.) In der Folge bestand keiner der Bf. die Matura, weil sie die erforderliche Punktezahl für die Prüfung ihrer Kenntnisse in rumänischer Sprache und Literatur bzw. ungarischer Sprache und Literatur nicht erreichen konnten. Der neuerliche Antritt der Bf. in den genannten Fächern scheiterte ebenfalls, während sie in allen übrigen Fächern zu einem positiven Abschluss kamen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK (Allgemeines Diskriminierungsverbot).

Vorbemerkungen

(28) Der GH möchte zu Beginn anmerken, dass sich die Bf. über die Art und Weise der Organisation ihrer Matura beklagen. Die Notwendigkeit und die Vorteile des Erlernens der rumänischen Sprache wurden von ihnen nicht in Frage gestellt. [...] In diesem Zusammenhang ist auf Minderheitenschutzinstrumente des Europarates (Anm: Siehe v.a. das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, BGBl. III 120/1998, und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III 216/2001.) hinzuweisen, in denen der Umstand, dass der Schutz der und die Förderung von Minderheitensprachen nicht zum Nachteil der offiziellen Landessprache und der Notwendigkeit, sie zu erlernen, führen darf, ausdrückliche Erwähnung findet.

Verbindung der Beschwerden

(29) [...] Der GH hält es für angemessen, die Beschwerden miteinander zu verbinden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK

(30) Die Bf. beklagen sich, wegen der Art und Weise, wie die Matura [in Rumänien] organisiert wird, Opfer einer Diskriminierung zu sein, hätten sie doch innerhalb dieses kurzen Zeitraums im Vergleich zu ihren rumänischen Mitschülern zwei zusätzliche Prüfungen ablegen müssen. Zudem seien die Prüfungen in rumänischer Sprache und Literatur sehr schwierig für sie gewesen. Diese Situation habe ungarischen Schülern im Vergleich zu solchen rumänischer Abstammung eine signifikantere Last auferlegt. All dies habe letztlich zu ihrem Scheitern bei der Matura beigetragen.

Zur Zulässigkeit

Jurisdiktion des GH ratione materiae

(32) Der GH erinnert daran, dass – während Art. 14 EMRK Diskriminierung betreffend den Genuss von »in der Konvention festgelegten Rechten und Freiheiten« verbietet – mit Art. 1 12. Prot. EMRK ein allgemeines Diskriminierungsverbot eingeführt wurde.

(33) Es ist wichtig festzuhalten, dass Art. 1 12. Prot. EMRK den Schutzbereich nicht nur auf »jedes gesetzlich niedergelegte Recht«, wie es dessen Abs. 1 anzudeuten scheint, sondern darüber hinaus erstreckt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Absatz, wonach zusätzlich niemand von einer Behörde diskriminiert werden darf. Dem Erläuternden Bericht zu Art. 1 12. Prot. EMRK zufolge betrifft der Schutzbereich dieses Artikels vier Kategorien von Fällen, wo Personen vorwiegend diskriminiert werden können, und zwar: »(i) beim Genuss jedes Rechts, welches einem Individuum von der nationalen Rechtsordnung speziell eingeräumt wird; (ii) beim Genuss eines Rechts, welches aus einer unmissverständlichen Verpflichtung einer öffentlichen Behörde unter nationalem Recht abgeleitet wird, also wenn diese nach innerstaatlichem Recht unter einer Verpflichtung steht, in einer bestimmten Weise vorzugehen; (iii) wenn eine öffentliche Behörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums – beispielsweise bei der Gewährung von Subventionen – handelt; (iv) durch jede andere Handlung oder Unterlassung, für die eine öffentliche Behörde verantwortlich zeichnet (als Beispiel sei das Verhalten von Sicherheitskräften beim Versuch der Kontrolle von Ausschreitungen erwähnt).«

Der Erläuternde Bericht stellt darüber hinaus Folgendes klar: »[...] es braucht nicht spezifiziert zu werden, welches dieser vier Elemente vom ersten Absatz des Art. 1 12. Prot. EMRK erfasst werden soll und welches vom zweiten. Die ersten zwei Absätze ergänzen sich gegenseitig, gemeinsam genommen hat dies den Effekt, dass alle vier Elemente von Art. 1 erfasst sind. Ferner sollte auch nicht vergessen werden, dass die zwischen den jeweiligen Kategorien (i) – (iv) getroffenen Unterscheidungen nicht klar umrissen sind und dass in den nationalen Rechtssystemen unterschiedliche Ansätze bei der Frage zur Anwendung kommen, welcher Fall in welche Kategorie fällt.«

(34) Der GH muss daher zwecks Entscheidung darüber, ob Art. 1 12. Prot. EMRK [im vorliegenden Fall] anwendbar ist, ermitteln, ob die Beschwerde der Bf. in eine der vier – im Erläuternden Bericht erwähnten – Kategorien fällt.

(35) In diesem Zusammenhang ist zu vermerken, dass [in Rumänien] allen Schülern von Gesetzes wegen die Option gewährt wird, in ihrer Muttersprache unterrichtet zu werden und dass von den Behörden erwartet wird, entsprechende Umsetzungsmaßnahmen zu setzen (vgl. §§ 45 und 46 NUG). Folglich durften die Bf. zu Recht behaupten, dass sie beim Genuss eines einem Individuum nach innerstaatlichem Recht speziell eingeräumten Rechts diskriminiert wurden.

(36) Art. 1 12. Prot. EMRK ist daher auf die Umstände des vorliegenden Falles anwendbar.

Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs

(37) Die Regierung hob hervor, dass die Bf. die innerstaatlichen Behörden nicht auf die von ihnen angeprangerten Missstände aufmerksam gemacht hatten. Sie hätten gegen das Dekret des Unterrichtsministers, mit dem der Zeitplan für die Ablegung der schriftlichen Matura festgelegt wurde, [...] Beschwerde vor den Verwaltungsgerichten erheben können. [...]

(38) Laut der Regierung hätten die Bf. zudem – ähnlich wie Herr Z. I. A. (Anm: Es handelte sich dabei um den Vater eines Schülers ungarischer Abstammung, der in der gesetzlich vorgesehenen Ablegung zweier zusätzlicher Maturaprüfungen für Schüler rumänischer Abstammung eine diskriminierende Behandlung sah.) – Beschwerde beim Nationalen Rat zur Bekämpfung der Diskriminierung (im Folgenden: NRBD) [betreffend das relevante Dekret des Unterrichtsministers] erheben können.

(49) Der GH hält [zum ersten Vorbringen] fest, dass seitens der Regierung keine Beispiele aus der innerstaatlichen Judikatur angeführt wurden, in denen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Praxis sowohl effektiv als auch verfügbar gewesen wäre. Das ihm vorgelegte Material vermag auch keinen Hinweis darauf zu geben, dass der genannte Rechtsbehelf erfolgversprechend gewesen wäre. [...].

(50) [...] Der Regierung ist daher der Nachweis dafür nicht gelungen, dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Praxis ein effektives Rechtsmittel dargestellt hätte.

(51) [Zum zweiten Vorbringen] ist festzuhalten [...], dass der NRBD bezüglich der Beschwerde von Herrn Z. I. A. [mit Entscheidung Nr. 148/2014 vom 5.3.2014] die Ansicht vertrat, dass die Situation von Schülern ungarischer Abstammung, was die Modalitäten rund um die Ablegung der schriftlichen Matura anging, keine Diskriminierung darstelle. Da die Situation der Bf. mit der vom NRBD bereits in obiger Beschwerde untersuchten identisch ist, ist der GH der Ansicht, dass die Erfolgsaussichten für sie unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles so niedrig gewesen wären, dass die Erhebung einer solchen Beschwerde praktisch zwecklos gewesen wäre.

(52) Aufgrund fehlender Informationen von Seiten der Regierung ist es dem GH auch nicht möglich vorherzusagen, ob die innerstaatlichen Gerichte eine Beschwerde gegen das besagte Dekret des Unterrichtsministers wegen behaupteter Diskriminierung behandelt hätten. [...]

(53) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zu dem Schluss, dass den Bf. kein effektives Rechtsmittel zur Verfügung stand. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen.

Einhaltung der Sechs-Monats-Frist

(54) Die Regierung bringt vor, die Bf. hätten ihre Beschwerden beim EGMR innerhalb der Sechs-Monats-Frist – gerechnet vom Tag an, an dem der Unterrichtsminister das einschlägige Dekret betreffend den einzuhaltenden Zeitplan für die Ablegung der Matura im relevanten Schuljahr verabschiedet hatte – einbringen sollen. [...]

(59) [...] Der GH hält fest, dass [...] die Sechs-Monats-Frist von dem Tag an zu laufen begann, an dem den Bf. die Auswirkungen der von ihnen angeprangerten Maßnahmen und die daraus erwachsenden Nachteile bewusst wurden, das ist jeweils das Datum, an dem sie über das Ergebnis der letzten schriftlichen Maturaprüfung informiert wurden.

(60) In dieser Hinsicht ist zu vermerken, dass die Sechs-Monats-Frist von allen sechs Bf. eingehalten wurde. [...]

(61) Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen.

Einbringung einer actio popularis

(62) Der Regierung zufolge würden die beim EGMR eingereichten Beschwerden insofern eine actio popularis darstellen, als sich die Bf. nicht nur über ihre persönliche Situation, sondern auch »über die jahrzehntelange Diskriminierung aller Schüler, welche ihre Abschlussprüfungen nicht in rumänischer Sprache absolviert haben, also betreffend alle in Rumänien lebenden nationalen Minderheiten,« beschwert hätten. [...]

(65) Der GH hält dazu fest, dass die Bf. [...] sich über die nachteiligen Auswirkungen beklagen, die sie persönlich als Folge ihres Scheiterns bei der Matura erleiden mussten. Was die von der Regierung zum Vorliegen einer actio popularis angeführten Behauptungen angeht, handelt es sich hierbei lediglich um unterstützende Argumente in der Sache [...], die daher vom GH als solche behandelt werden.

(66) Bleibt festzuhalten, dass die bloße Tatsache, dass auch andere Personen von den gerügten Maßnahmen betroffen sein könnten, kein Element darstellt, welches die gegenständlichen Beschwerden als eine actio popularis qualifizieren könnte.

(67) Auch dieser Einwand ist daher zurückzuweisen.

Ergebnis

(68) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund [...] unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (mehrstimmig; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Kjølbro, Ranzoni und Schukking).

In der Sache

(82) Ungeachtet des unterschiedlichen Anwendungsbereichs von Art. 14 EMRK und Art. 1 12. Prot. EMRK war beabsichtigt, dass der Bedeutungsgehalt des Begriffs »Diskriminierung« in letztgenannter Konventionsbestimmung mit jenem von Art. 14 EMRK übereinstimmt (vgl. die §§ 18 und 19 des Erläuternden Berichts zum 12. Prot. EMRK). Der GH sieht daher keinen Grund, von der mittlerweile gefestigten Interpretation des Begriffs »Diskriminierung« (siehe Sejdic und Finci/BIH, Rn. 55), abzugehen. Er wird dieselbe Interpretation auch auf Art. 1 12. Prot. EMRK anwenden.

(83) Daraus kann somit abgeleitet werden, dass bezüglich unter Art. 1 12. Prot. EMRK anhängig gemachter Fälle grundsätzlich dieselben Standards Anwendung finden, die vom GH in seiner Rechtsprechung zum von Art. 14 EMRK gewährten Schutz entwickelt wurden.

(91) Die Hauptstoßrichtung der Beschwerde der Bf. geht nun dahin, dass einer nationalen Minderheit angehörende Schüler, welche die höhere Schulbildung in ihrer Muttersprache erhalten, massiv benachteiligt werden, was den Unterrichtsplan und den zeitlichen Ablauf der Matura betrifft. Dass es für Angehörige nationaler Minderheiten wichtig ist, die offizielle Landessprache zu erlernen, und dem die Notwendigkeit entspricht, deren Kenntnis im Rahmen der Maturaprüfung zu überprüfen, wird nicht in Frage gestellt (vgl. Rn. 28 des vorliegenden Urteils).

(92) [...] [Im vorliegenden Fall] mussten die Bf., alle rumänische Staatsbürger ungarischer Abstammung, welche an der Schule in ihrer Muttersprache unterrichtet wurden, dieselben Maturaprüfungen wie ihre rumänischen Mitschüler ablegen. Zusätzlich mussten sie sich während desselben Zeitraums zwei weiteren Prüfungen zwecks Nachweis ihrer Kenntnisse in ungarischer Sprache und Literatur unterziehen. Somit kann gefolgert werden, dass die zeitliche Gestaltung der Matura ihnen zum Nachteil gereichte. Sie wurden nämlich gleich wie rumänische Schüler behandelt, die daran teilnahmen, obwohl ihre Situation eine andere war. Bleibt zu prüfen, ob dieser Unterschied ausreichend signifikant war, um die von Art. 1 12. Prot. EMRK implizierte Schwelle zu erreichen, und ob der Staat aufgrund dieser Bestimmung unter einer positiven Verpflichtung stand, spezielle Maßnahmen zu setzen, um die den Bf. auferlegte zusätzliche Last abzumildern.

(93) Vorausgeschickt werden sollte, dass die Festlegung und Organisation von schulischen Lehr- bzw. Unterrichtsplänen prinzipiell in die Zuständigkeit der Vertragsstaaten fällt. [...] Der GH sieht sich daher nicht in der Lage, auf diesem Gebiet die Rolle des Staates einzunehmen und eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Fächer anlässlich der Matura geprüft oder wie Gangart und Reihenfolge der Abschlussprüfungen angelegt werden sollten. Es ist insofern unvermeidlich, dass den nationalen Behörden hier ein gewisser Ermessensspielraum verbleiben muss, da sich diese aufgrund ihres direkten und anhaltenden Kontakts mit den Entscheidungsträgern ihres Landes im Prinzip in einer besseren Lage befinden als ein internationales Gericht, die lokalen Bedürfnisse und Bedingungen einzuschätzen.

(94) Der GH vermerkt weiters, dass sich mittlerweile unter den Konventionsstaaten ein Konsens dahingehend gebildet hat, die speziellen Bedürfnisse von Minderheiten anzuerkennen und sich zu verpflichten, für ihre Sicherheit und die Bewahrung ihrer Identität bzw. ihres Lebensstils zu sorgen (siehe insbesondere das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten) – und zwar nicht nur zum Zweck der Sicherstellung der Interessen von Minderheiten selbst, sondern auch um ihre kulturelle Diversität [...] zu bewahren. Das Recht von einer nationalen Minderheit angehörenden Personen, sich ihrer Muttersprache zu bedienen und Erziehung und Unterricht in dieser Sprache zu erhalten, sowie die damit einhergehende Verpflichtung der Staaten, die Entwicklung von Minderheitensprachen zu schützen und zu fördern, gehören zu den Prinzipien, die in diesem Zusammenhang von völkerrechtlichen Instrumenten gewährleistet werden. Auch Rumänien gehört zu den Vertragsparteien [des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen].

(95) Das innerstaatliche Recht, insbesondere das NUG, sieht im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen Rumäniens vor, dass einer nationalen Minderheit angehörende Personen berechtigt sind, Erziehung und Unterricht in ihrer Muttersprache zu erhalten. Zusätzlich werden von § 46 NUG mehrere Maßnahmen festgelegt, die vom Staat im Bereich des Unterrichtswesens gesetzt werden müssen, um den Bedürfnissen von Schülern, die Mitglieder einer nationalen Minderheit sind, Rechnung zu tragen. Dazu gehören vor allem ein unterschiedlicher Lehrplan für den Unterricht in rumänischer Sprache und Literatur und unterschiedliche Prüfungen in diesem Fach im Zuge der Ablegung der Matura seitens von Schülern, welche die schulische Ausbildung in ihrer Muttersprache erhalten.

(96) Erwähnenswert ist, dass die rumänischen Behörden 2016 Schritte unternahmen, um den Lehr- bzw. Unterrichtsplan für nationale Minderheiten in Einklang mit gesetzlichen Vorgaben zu bringen, indem sie gemeinsam mit Repräsentanten der ungarischen Gemeinschaft eigens auf Schüler ungarischer Abstammung zugeschnittene Schulbücher zu rumänischer Sprache und Literatur entwickelten.

(97) In seiner Entscheidung vom 5.3.2014 [vgl. Rn. 38 und 51] hat der NRBD überdies mögliche Wege zur Reorganisation der Maturaprüfungen in den Raum gestellt, um den spezifischen Bedürfnissen von Schülern, welche Unterricht in ihrer Muttersprache erhalten, Rechnung tragen zu können.

(98) Unter diesen Umständen möchte der GH nochmals daran erinnern, dass es nicht seine Aufgabe ist, die Politik des Staates auf diesem Gebiet in abstracto zu beurteilen, sondern die Konsequenzen zu erörtern, welchen sich die Bf. unter den speziellen Umständen ihrer Situation ausgesetzt sahen, nämlich zwei zusätzliche Maturaprüfungen ablegen zu müssen, weil sie die höhere Schulbildung in ihrer Muttersprache erhielten.

(99) In diesem Zusammenhang akzeptiert der GH, dass es entsprechend den (in den Rn. 95 und 96 angeführten) innerstaatlichen gesetzlichen Vorgaben und völkerrechtlichen Verpflichtungen Ziel dieser Politik war, gleiche Gelegenheiten für alle Schüler [seien es nun solche rumänischer oder ungarischer Abstammung] zu schaffen, um Unterricht in ihrer jeweiligen Muttersprache zu erhalten. Sie war darauf ausgerichtet, einen Unterricht in der Muttersprache der Bf. sicherzustellen und gleichzeitig Gewähr dafür zu bieten, dass diese eine ausreichende Beherrschung und Kenntnis von rumänischer Sprache und Literatur vorweisen konnten. Die Art und Weise, wie die Behörden die Wahl trafen, dieses Wissen zu testen, und wie hoch sie den Schwierigkeitsgrad der Prüfung anlegten – der laut dem Vorbringen der Bf. nicht nur für sie, sondern auch für ihre rumänischen Mitschüler hoch gewesen wäre – fällt unzweifelhaft in den Ermessensspielraum jedes Staates.

(100) Obwohl die Behörden einige Zeit brauchten, um die im NUG festgelegten Maßnahmen umzusetzen, und sie auch noch nicht jedwede der vom NRBD aufgezeigten gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten vollumfänglich sondiert hatten, muss der GH dennoch den Fortschritten Beachtung schenken, welche sie mittlerweile gemacht haben. Mögen auch Verzögerungen bei der Umsetzung mancher dieser Maßnahmen einen gewissen Einfluss auf die Situation der Bf. gehabt haben, vermögen diese Rückschläge den GH mit Blick auf den staatlichen Ermessensspielraum in dieser Angelegenheit für sich alleine nicht zu der Schlussfolgerung zu veranlassen, dass den Bf. (welche keinerlei Beweise in dieser Hinsicht vorlegten) durch den Inhalt des Lehr- bzw. Unterrichtsplans eine exzessive Last iSv. Art. 1 12. Prot. EMRK auferlegt worden wäre.

(101) Der GH wird sich nun der zeitlichen Abfolge der (schriftlichen) Maturaprüfungen zuwenden. Er möchte zu Beginn anmerken, dass ungeachtet der vom Staat getroffenen Vorkehrungen die Tatsache verbleibt, dass Schüler in der Situation der Bf. zwei Prüfungen mehr zu bestehen haben als solche, welche in rumänischer Sprache unterrichtet werden. Dabei handelt es sich jedoch um eine direkte und unvermeidliche Folge der bewussten und aus freien Stücken getroffenen Wahl der Bf., dem Unterricht in einer anderen Sprache nachzugehen – eine Möglichkeit, die ihnen vom Staat ausdrücklich angeboten wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass [in Rumänien] Schülern einer nationalen Minderheit von Gesetzes wegen ein Recht eingeräumt wird, Unterricht in ihrer Muttersprache zu erhalten, ihnen in dieser Hinsicht aber keinerlei Verpflichtung auferlegt wird.

(102) Dazu kommt, dass der Zeitplan für die Ablegung der schriftlichen Matura vom Unterrichtsminister zu Beginn jedes Schuljahres per Dekret festgelegt wird und sich nicht signifikant von einem Jahr zum anderen unterscheidet. Die betroffenen Schüler haben daher ausreichend Zeit, sich sowohl in akademischer als auch in mentaler Hinsicht auf die Prüfungen vorzubereiten.

(103) Darüber hinaus ist der GH nicht davon überzeugt, dass der für die Matura angesetzte Zeitplan den Bf. – in seiner Gesamtheit gesehen – eine exzessive Last auferlegte. Tatsächlich kann er nur anmerken, dass in den Referenzjahren, in denen die Bf. an der Matura teilnahmen, die für die Prüfungen (sechs für Schüler, die den Unterricht in Rumänisch abolvierten, und acht für Schüler, die eine andere Sprache verwendeten) vorgesehene Zeitspanne variierte. Im September 2017 waren es neun Tage; jeweils elf Tage waren es im Jahr 2014, September 2015 bzw. September 2018; 24 Tage waren es im Juni 2017 und 25 Tage im Juni 2015. Zudem erzeugte der für die Abhaltung der Matura im Juni/Juli 2018 erarbeitete Zeitplan weniger Druck auf die Bf., welche zur damaligen Zeit daran teilnahmen, da die mündlichen Prüfungen bereits vier Monate vor den schriftlichen angesetzt waren. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bf. durchschnittlich erheblich weniger Zeit für Ruhepausen zur Verfügung hatten als ihre rumänischen Mitschüler.

(104) Der GH kommt zu derselben Schlussfolgerung, wenn das behauptete Ungleichgewicht ausschließlich vom Standpunkt der Prüfungen aus betrachtet wird, welche die Bf. an aufeinanderfolgenden Tagen ablegen mussten, wohingegen ihre rumänischen Mitschüler zwischen den Prüfungen für einen Tag pausieren durften. Unter den besonderen Umständen [des vorliegenden Falles] ist der GH nicht davon überzeugt, dass die von den Bf. erlittenen Unannehmlichkeiten derart signifikant waren, dass sie die Schwelle des Art. 1 12. Prot. EMRK erreicht hätten.

(105) Zu diesem Punkt möchte der GH anmerken, dass die ihm von der Regierung zur Verfügung gestellten Statistiken Hinweise liefern, dass für die Zeitspanne 2013 bis 2018 ähnliche Erfolgsraten bei den Maturaabschlussprüfungen für alle Schüler zu verzeichnen waren.

(106) [...] Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, [...] dass die Bf. in der Praxis einer realen Wahl beraubt worden wären, Erziehung und Unterricht in ihrer Muttersprache zu erhalten, oder dass der Staat – wie von ihnen behauptet – bei ihnen eine »Agenda der aufgezwungenen Assimilation« verfolgt hätte.

(107) Die vorhergehenden Erwägungen reichen dem GH aus, um zum Schluss zu kommen, dass die Konsequenzen für die Bf., die sich [einerseits] aus ihrer eigenen Wahl der Unterrichtssprache und [andererseits] der behördlichen Organisation sowohl des Unterrichts als auch der Maturaprüfung in einer Minderheitensprache [...] ergaben, sie nicht in eine verschiedenartige Situation versetzten, welche sich als ausreichend signifikant iSv. Art. 1 12. Prot. EMRK erwiesen hätte. Es besteht daher kein Grund, auf die vom belangten Staat in dieser Hinsicht vorgebrachte Rechtfertigung einzugehen.

(108) Folglich liegt keine Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK vor (5:2 Stimmen; ausdrückliche Erklärung von Richterin Motoc und Richter Paczolay, dem Ergebnis der Mehrheit nicht folgen zu können).

Vom GH zitierte Judikatur:

Folgerø u.a./N v. 29.6.2007 (GK) = NL 2007, 146

D. H. u.a./CZ v. 13.11.2007 (GK) = NL 2007, 299

Sejdic und Finci/BIH v. 22.12.2009 (GK) = NLMR 2010, 10

Savez crkava »Rijec života« u.a./HR v. 9.12.2010

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.10.2020, Bsw. 81114/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 384) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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