OGH 12Ns115/20p

12Ns115/20pObergericht02.10.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns115/20p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00115.20P.1002.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Stefanie R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 112 U 36/20b des Bezirksgerichts Haag über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt im Hinblick darauf, dass ein Zeuge in V***** wohnhaft ist, nicht vor.

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