OGH 9Nc8/20f

9Nc8/20fObergericht22.09.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Nc8/20f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0090NC00008.20F.0922.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Beschwerde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Mit Beschluss vom 5. 8. 2020 wurde in dieser Rechtssache der für den Antragsteller mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y14, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde Rechtsbeugung durch Amtsmissbrauch“ vom 25. 5. 2020 genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO).

Mit Schriftsatz vom 14. 9. 2020 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zu genehmigen.

Die Beschwerde ist daher unzulässig und zurückzuweisen (vgl 1 Ob 193/18s).

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