OGH 13Ns88/20z

13Ns88/20zObergericht17.09.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns88/20z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00088.20Z.0917.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Finanzstrafsache gegen Friedrich H***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, AZ 127 Hv 5/20s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Finanzstrafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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