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4R104/20f•OLG Innsbruck 4R104/20f
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoffmann als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Gosch und die Richterin Dr. Prantl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der antragstellenden Partei H***** W*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 13.7.2020, 57 Nc 4/20x-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls u n z u - l ä s s i g .
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 10.7.2020 beantragte der Antragsteller unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses und diverser Unterlagen die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d, f, Z 3 ZPO zur Führung einer Deckungsklage gegen eine Rechtsschutzversicherung, die auf sein mehrfaches Ersuchen hinsichtlich einer beabsichtigten Schadenersatzklage gegen seine Tochter nicht reagiere; gleichzeitig legte er einen Entwurf der Deckungsklage vor, wobei das Klagebegehren mit EUR 200.000,-- bewertet wird.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Es legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller verfügt über ein Wohnrecht an der von ihm bewohnten Wohnung, weshalb er für die Benützung der Wohnung lediglich Stromkosten in Höhe von EUR 127,-- monatlich aufwenden muss. Er bezieht eine Pension der PVA von monatlich EUR 1.773,09, 14-mal jährlich. Zusätzlich erhält er von der AUVA eine monatliche Invalidenrente von EUR 406,72. Sein Konto bei der S***** weist ein Guthaben von EUR 1.792,57 auf.
Über sonstiges Einkommen oder Vermögen verfügt er nicht.
Monatlich hat er EUR 210,-- für Essen auf Rädern aufzuwenden. Weiters bezahlt er monatlich EUR 200,-- an das Finanzamt ***** zur Begleichung einer Steuerschuld, wobei nicht feststellbar ist, in welcher Höhe diese offen aushafte. Sonstige Schulden hat der Antragsteller nicht.
Er ist verheiratet und unterhaltspflichtig für seine Ehegattin, hat selbst jedoch keine Unterhaltsansprüche.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dem Kläger blieben nach Abzug seiner monatlichen Aufwendungen für Strom, Essen auf Rädern und die Ratenzahlung an das Finanzamt unter Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts monatlich EUR 1.938,33 zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. In Anbetracht dessen sei er auch unter Berücksichtigung seiner Sorgepflicht imstande, die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, weshalb der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs des Antragstellers, der im Antrag mündet, in dessen Stattgebung den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisor verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber führt im Wesentlichen aus, dem angefochtenen Beschluss sei nicht zu entnehmen, welche Kosten ein Verfahren unter Berücksichtigung des dem Antrag beigefügten Klagsentwurfs auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 200.000,-- auslöse. Unter Berücksichtigung der Einheitssatzabrechnung würden unter Berücksichtigung der Klage, der Klagebeantwortung, je eines vorbereitenden Schriftsatzes sowie drei zu verrichtenden Tagsatzungen mit je zwei Stunden und Berücksichtigung von zwei Anwälten allein Anwaltskosten in Höhe von EUR 19.978,08 anfallen. Dazu kämen allein für das erstinstanzliche Verfahren Pauschalgebühren von EUR 4.380,--. Für eine Berufung sowie eine entsprechende Berufungsbeantwortung sowie die diesbezügliche Gerichtsgebühr würden weitere Kosten von EUR 13.769,84 anfallen, was bedeute, dass für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren Gesamtkosten von EUR 38.127,92 anfallen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein *****-jähriger Pensionist mit knapp EUR 2.000,-- monatlich solche Kosten bestreiten können soll, zumal er auch noch leben müsse.
Hiezu hat das Rekursgericht erwogen:
Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausführte, ist einer Partei gemäß § 63 Abs 1 ZPO soweit zur Gänze oder zum Teil die Verfahrenshilfe zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dabei ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
Der Rekurswerber stellt nicht in Zweifel, dass ihm nach Abzug seiner Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt für sich und seine Ehegattin knapp EUR 2.000,-- pro Monat von seiner Pension und seiner Invalidenrente - unter Berücksichtigung von Weihnachts- und Urlaubsgeld - verbleiben.
Bei seinen Rekursausführungen übersieht der Rekurswerber, dass ihm die Verfahrenshilfe nur für die Bestreitung der eigenen Verfahrenskosten bewilligt werden kann. Sollte er in diesem Rechtsstreit kostenersatzpflichtig gegenüber dem Prozessgegner werden, so trifft ihn diese Kostenersatzverpflichtung immer persönlich; das Beneficium der Verfahrenshilfe umfasst keinesfalls den Prozesskostenersatz gegenüber dem Gegner. Damit reduzieren sich die vorgerechneten prognostizierten Verfahrenskosten schon auf etwa die Hälfte.
Geradezu mutwillig ist die Bewertung einer Deckungsklage gegenüber der Rechtsschutzversicherung mit EUR 200.000,--, weil - abgesehen von der Frage der Höhe der Deckungssumme, die vom Antragsteller nicht bekanntgegeben wurde - keinerlei Notwendigkeit besteht, eine derartige Klage mit einem derart hohen Betrag, der selbstverständlich sehr hohe Vertretungskosten und sehr hohe Pauschalgebühren zur Folge hat, zu bewerten. Eine auch nur halbwegs angemessene Bewertung eines derartigen Deckungsanspruchs wäre mit knapp über EUR 30.000,-- zu begrenzen, die Bewertung mit mehr als dem 6-fachen ist vollkommen unverständlich.
Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles niemals eine Deckungsklage gegenüber der Rechtsschutzversicherung mit EUR 200.000,-- bewerten, sondern maximal mit knapp über EUR 30.000,--, um sich alle Möglichkeiten der Anrufung des OGH offen zu lassen. Diese rein kostenproduzierende Vorgangsweise der maßlosen Überbewertung des Begehrens ist mutwillig und hindert daher jedenfalls die Bewilligung der Verfahrenshilfe, wobei hinzukommt, dass bei einer - wie aufgezeigt - maßvollen Bewertung wohl nur mit Maximalkosten von rund (oder knapp über) EUR 10.000,-- zu rechnen wäre, welche Kosten der Antragsteller bei einer entsprechend sparsamen Lebensführung von seinem regelmäßigen Einkommen durchaus bestreiten könnte.
Der unbegründete Rekurs muss sohin erfolglos bleiben.
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