OGH 11Ns58/20y

11Ns58/20yObergericht15.09.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns58/20y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00058.20Y.0915.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafvollzugssache betreffend Mag. Norbert S*****, AZ 18 BE 66/19m des Landesgerichts Steyr, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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