OGH 14Ns37/20g

14Ns37/20gObergericht20.08.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns37/20g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00037.20G.0820.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. August 2020 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel in der Strafsache gegen Rene W***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 9 Hv 12/20s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wiener Neustadt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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