OGH 12Ns81/20p

12Ns81/20pObergericht10.08.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns81/20p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00081.20P.0810.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haselwanter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *****, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** sowie der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs *****, ***** und ***** wegen Ausschließung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Juni 2020, AZ 15 Os 51/20v, die Nichtigkeitsbeschwerde des Wolfgang K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 17. Jänner 2020, GZ 12 Hv 22/19g211, zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 stellte der Genannte den „Antrag gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO gegen die teilgenommenen Richter des OGH“.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WKStPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung des 5. Juni 2020 beendeten Verfahrens AZ 15 Os 51/20v, des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt, war der Ablehnungsantrag zurückzuweisen.

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