projekte
504Präs8/20s•OGH 504Präs8/20s
Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in Liechtenstein, AZ DISZ/3-18 des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über den „Rekurs“ des Beschuldigten gegen den Beschluss der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs vom 23. Juli 2020, GZ 504 Präs 8/20s-9, den
Beschluss
der „Rekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs ua den Antrag des Beschuldigten auf Ablehnung der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zurück.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der „Rekurs“ des Beschuldigten.
Der Rekurs ist unzulässig.
Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs sind im Gesetz nicht vorgesehen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.