OGH 14Ns35/20p

14Ns35/20pObergericht31.07.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns35/20p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00035.20P.0731.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. SetzHummel in der Strafvollzugssache gegen Azad H*****, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Z 2 FPG, AZ 24 BE 56/19i des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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