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1Nc20/20m•OGH 1Nc20/20m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 19/20p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI Dr. S***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet. Zugleich nennt er die Namen der entscheidenden Richter, gegen die er eine „Amtshaftungsklage“ einbringen möchte.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Bestimmung hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, was auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RISJustiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241; Schragel, AHG3 Rz 255).
Da der Antragsteller seinen Verfahrenshilfeantrag auf Amtshaftungsansprüche stützt, die er aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.
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