OGH 9ObA64/20g

9ObA64/20gObergericht29.07.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA64/20g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00064.20G.0729.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** E*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, aus Anlass der Eingabe des Antragstellers vom 19. März 2020, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter *****, wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Antragsteller eingebrachte Eingabe vom 19. 3. 2020 („Wiederaufnahmeklage gemäß § 530 ZPO“) genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO iVm § 2 Abs 3 AußStrG).

2. Die schriftliche Erklärung ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Begründung:

Begründung

Im vorliegenden Verfahren wurde am 25. 6. 2019 ein Antrag des Antragstellers nach § 54 Abs 2 ASGG abgewiesen (9 ObA 71/19k). Mit Eingabe vom 19. 3. 2020 brachte der Antragsteller eine „Wiederaufnahmeklage gemäß § 530 ZPO“ ein.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, 38 P 208/19y114, wurde ein einstweiliger Erwachsenenvertreter für den Antragsteller bestellt, zu dessen Aufgabenbereich auch die Vertretung in allen anhängigen gerichtlichen Verfahren gehört. Der Antragsteller kann daher in gerichtlichen Verfahren nur mehr durch seinen Vertreter handeln (§ 1 Abs 2 ZPO; § 2 Abs 3 AußStrG). Gemäß § 6 Abs 2 ZPO ist daher der Erwachsenenvertreter aufzufordern zu erklären, ob die vom Antragsteller selbst gesetzten Verfahrenshandlungen genehmigt werden.

Eine allfällige Genehmigung des Erwachsenenvertreters ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

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