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1Nc16/20y•OGH 1Nc16/20y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 11 Nc 1/20m anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J*****, Justizanstalt *****, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Er leitet seinen (nicht bezifferten) Amtshaftungsanspruch daraus ab, dass während der über ihn verhängten Untersuchungshaft seine Diabeteserkrankung nicht beachtet und entsprechend behandelt worden sei. Insbesondere sei ihm seine Insulinpumpe abgenommen worden und er dürfe seinen Diabetiker-Wachhund nicht in die Justizanstalt mitnehmen, obwohl dies ärztlich empfohlen worden sei. Dadurch sei es schon zu mehreren Unterzuckerungen und damit verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen, die ebenfalls nicht behandelt würden.
Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt – anlässlich eines ihm vorgelegten Rechtsmittels gegen einen Unterbrechungsbeschluss – dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Antragsteller seine Amtshaftungsansprüche erkennbar auch daraus ableite, dass die Untersuchungshaft trotz Diabeteserkrankung fortgesetzt worden sei, worüber in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Graz entschieden habe.
Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof zu einer Delegierung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht zuständig ist. Demnach hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, was auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (vgl RISJustiz RS0122241).
Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG durch den Obersten Gerichtshof hier (zumindest derzeit) nicht vor.
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage nämlich nur auf eine behauptete unzureichende Behandlung seiner Diabeteserkrankung (einschließlich einer unzureichenden Vorbeugung der damit verbundenen Gefahr von Unterzuckerungen) gestützt. In seinem (verbesserten) Verfahrenshilfeantrag führte er zwar auch zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz (betreffend die Fortsetzung der Untersuchungshaft) an und stellte dort eine „Anzeige wegen Rechtsbeugung gegen dieses Gericht“ in den Raum. Er legte aber bisher nicht dar, warum diese Entscheidungen (zu denen er nur die Aktenzahlen nannte, ohne auf ihren Inhalt einzugehen) rechtswidrig sein sollten und behauptete auch sonst kein amtshaftungsbegründendes Verhalten dieses Gerichts. Da nicht zu erkennen ist, dass Organe des Oberlandesgerichts Graz in jene behaupteten Vorgänge involviert wären, die nach den vom Antragsteller aufgestellten Behauptungen seiner Ansicht nach einen Amtshaftungsausspruch auslösen könnten, ist der Oberste Gerichtshof für eine Entscheidung im Sinn des § 9 Abs 4 AHG (derzeit) nicht zuständig und der Akt daher dem vorlegenden Gericht zurückzustellen.
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