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14Ns8/20t•OGH 14Ns8/20t
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel in der Strafsache gegen ***** W***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 50 Hv 2/20g des Landesgerichts Eisenstadt, über die Anträge der Angeklagten ***** W***** und ***** E***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 Satz 2 OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Der Angeklagte ***** W***** beantragte die Delegierung der gegenständlichen Strafsache an das Landesgericht Ried im Innkreis, weil er ab 9. September 2020 dort seinen Wohnsitz haben werde. Die Angeklagte ***** E***** wiederum ist in Linz aufhältig und beantragte die Delegierung an das dort eingerichtete Gericht.
Da im gegenständlichen Verfahren sowohl die Angeklagte E***** als auch sämtliche Zeugen in unterschiedlichen Bezirken Oberösterreichs wohnhaft sind und der Angeklagte W***** ebenfalls eine Delegierung (zumindest) an ein Gericht in Oberösterreich beantragt hat, war gemäß § 39 StPO die Strafsache an das (zentral gelegene) Landesgericht Linz zu delegieren.
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