OGH 12Ns37/20t

12Ns37/20tObergericht28.05.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns37/20t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00037.20T.0528.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in der Strafvollzugssache des Roman Ö*****, AZ 2 BE 290/17p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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