projekte
12Ns37/20t•OGH 12Ns37/20t
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in der Strafvollzugssache des Roman Ö*****, AZ 2 BE 290/17p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.