OGH 2Ob53/20p

2Ob53/20pObergericht26.05.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob53/20p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00053.20P.0526.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach E***** M*****, verstorben am ***** 2019, zuletzt wohnhaft , über den außerordentlichen Revisionsrekurs des P G*****, vertreten durch Dr. Karl Claus Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgsgericht vom 22. Jänner 2020, GZ 23 R 2/20m17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Eine Sonderbestimmung für Verlassenschaftssachen gibt es nicht. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde hier am 24. 2. 2020 zugestellt. Die 14tägige Revisionsrekursfrist endete daher am 9. 3. 2020. Der am 10. 3. 2020 im ERV eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen (vgl 1 Ob 32/20t mwN; RS0108631 [T3]).

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